BAG aktuell: Urlaub und Elternzeit
Nach so viel neuer Urlaubsrechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht sich aktuell auch den Urlaub während der Elternzeit noch einmal vorgeknöpft.
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BAG aktuell: Urlaub und Elternzeit
Nach so viel neuer Urlaubsrechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht sich aktuell auch den Urlaub während der Elternzeit noch einmal vorgeknöpft.
Abmahnungen im Lichte des neuen Datenschutzrechts und des Betriebsverfassungsrechts!
1. Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen bei beendeten Arbeitsverhältnissen, Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 Az: 5 Sa 7/17:
Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, hat die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer bislang nur in begründeten Ausnahmefällen einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zuerkannt. Ist ein Arbeitsverhältnis beendet, hatten Arbeitnehmer bis dato nämlich nur dann einen Anspruch auf Entfernung einer rechtswidrigen Abmahnung, wenn die Abmahnung ihnen auch noch in Zukunft schaden kann. Und das ist an und für sich nur bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst der Fall. Allen anderen Arbeitnehmern ist die Abmahnungsklage nach beendetem Arbeitsverhältnis daher bislang versagt gewesen.
Verjährung von Urlaubsansprüchen im Lichte der neuen Rechtsprechung
In unseren Newslettern vom 19.02.2019 und vom 09.07.2019 hatten wir bereits über die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur neuen Initiativlast des Arbeitgebers bei der Gewährung von Urlaubsansprüchen (BAG 19.02.2019 [Az: 9 AZR 423/16]) berichtet.
Bundesarbeitsgericht: Grundsatzurteil zum Auskunftsanspruch von Betriebsräten im Lichte des neuen Datenschutzrechts!
In seinem gerade veröffentlichten Beschluss vom 09.04.2019 (Az.: 1 ABR 51/17) hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzliche Fragen zum allgemeinen Auskunftsanspruch von Betriebsräten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes im Lichte des neuen Datenschutzrechts geklärt.
In unserem heutigen Newsletter geht es um das am 01.04.2017 in Kraft getretene neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen,dass mit Ablauf des 30.09.2018 erstmalig die gesetzliche Überlassungshöchstdauer für Arbeitnehmerüberlassungen von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG) ablaufen kann. Sofern Sie seit dem 01.04.2017 oder auch schon länger (denn Überlassungszeiten vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes werden bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt) Leiharbeitnehmer in Ihrem Unternehmen beschäftigen, ist deshalb baldiges Handeln geboten, um den empfindlichen Sanktionen eines Verstoßes gegen das AÜG zu entgehen.
Es gibt neue Urteile zu leitenden Angestellten und Vorstandsverträgen. Fangen wir mit den Urteilen zu den leitenden Angestellten an.
In allen drei Urteilen, die wir heute besprechen, ging es um die Frage, wann ein leitender Angestellter eine selbständige Einstellungs-/Entlassungsbefugnis hat. Dabei haben sich die Gerichte insbesondere mit der in der heutigen Unternehmenswelt praxisrelevanten Frage auseinandergesetzt, welche Bedeutung das gängige "Vier-Augen-Prinzip" hat.
In den letzten Tagen wurden drei interessante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu folgenden Themen veröffentlicht:
In einer gerade veröffentlichten Entscheidung hat sich das Landesarbeitsgericht Hamburg (Aktenzeichen: 7 TaBV 3/17) ausführlich mit der Frage befasst, wie teuer ein Sozialplan sein darf.Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes wie folgt ausgelegt:
Da auch Sozial(versicherungs-)Recht zum Einmaleins von Personalern gehört, möchten wir Ihnen heute von wichtigen sozialgerichtlichen Entscheidungen zu folgenden Themen berichten:
1. Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit von GmbH-Geschäftsführern.
2. Arbeitslosigkeit vor Rente ab 63.
3. Verbeitragung der Auflösung von Arbeitszeitkonten.
4. (K)eine studentische Krankenversicherung für Doktoranden.
5. Wieder Neues zum Werkstudentenprivileg.
Wir leben in einer Zeit, in der Arbeitnehmer Konflikte sehr schnell als Mobbing bezeichnen.
Vieles von dem, was in der Sprache der Arbeitnehmer Mobbing heißt, ist aber kein Mobbing.
Dies haben das Bundesarbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in zwei kürzlich veröffentlichten Urteilen jetzt noch einmal deutlich gemacht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 8 AZR 351/15 und Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 1 Sa 6/16).