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Vorsicht Falle

bei Änderungsvereinbarungen / Änderungskündigungen

Die Würfel sind gefallen: Unwirksame Ausschlussfristen beim Mindestlohn  

Beide Themen haben viel miteinander zu tun.

In der betrieblichen Praxis werden Änderungsvereinbarungen und Änderungskündigungen üblicherweise mit dem Zusatz "garniert", dass alle übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Was viele Unternehmen nicht wissen: Dieser gut gemeinte Zusatz kann fatale Folgen haben.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2018 (Az.: 4 AZR 151/15)  haben Sie durch diesen Zusatz nämlich nicht nur eine Änderungsvereinbarung, sondern einen komplett neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen!

Das bedeutet, dass auch die Regelungen, die Sie nicht geändert haben, sondern unverändert bestehen lassen wollten, an der aktuellen Rechtslage gemessen werden.
Klauseln, die im alten Arbeitsvertrag wirksam waren, können durch diesen Zusatz also ungewollt unwirksam werden. Betroffen davon sind z. B. folgende Klauseln:

Klauseln, die auf Tarifverträge verweisen

Haben Sie einen Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2002 (dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform) abgeschlossen, werden solche Verweisungsklauseln ja grundsätzlich als sogenannte Gleichstellungsabreden ausgelegt (wenn Sie nicht mehr tarifgebunden sind, müssen Sie zukünftige Tarifänderungen daher auch nicht kraft Arbeitsvertrages an die Arbeitnehmer weitergeben). Seit dem 01.01.2002 gilt das bekanntlich nicht mehr bzw. nur noch dann, wenn Sie in Ihrer Verweisungsklausel ausdrücklich klarstellen, dass Sie bei Wegfall der Tarifbindung nicht mehr an den Tarifvertrag gebunden sein möchten.

Da der Zusatz dass alle übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben ein Neuvertrag ist, haben Sie in Bezug auf die Anwendung künftiger Tarifverträge hierdurch ein gewaltiges Problem, dass Sie ohne den Zusatz nicht gehabt hätten.

Ausschlussfristen und Mindestlohn

Wie das Bundesarbeitsgericht brandaktuell am 18.09.2018 (Az.: 9 AZR 162/18) entschied, sind arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen unwirksam, wenn Ansprüche auf den Mindestlohn nicht ausgenommen wurden und der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.
Auch hier kann sich der Zusatz dass alle übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben also böse rächen.

Schriftform/Textform

Hier gilt das Gleiche wie zuvor. Allerdings steht noch nicht fest, ob Klauseln in Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden, wirklich unwirksam sind, wenn sie für Erklärungen der Arbeitnehmer noch Schriftform statt Textform vorsehen. Auch hier kann es folglich Probleme geben, wenn Sie durch einen Zusatz, mit dem Sie eigentlich nichts ändern wollten, plötzlich einen Neuvertrag abgeschlossen haben.

In dem weiteren Urteil vom 27.03.2018 (Az.: 4 AZR 208/17) hat das Bundesarbeitsgericht dieselben Grundsätze auch auf Änderungskündigungen angewandt, wenn das in der Änderungskündigung liegende Änderungsangebot vom Arbeitnehmer mit oder ohne Vorbehalt angenommen worden ist.

Unser Fazit ist daher eindeutig: Finger weg von solchen Zusätzen, auch wenn sie gut gemeint sind. Und bringen Sie in punkto Ausschlussfristen Ihre Arbeitsverträge auf Vordermann!

 

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