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Verzugspauschale

Die Verzugspauschale nach § 288 Ab. 5 BGB gilt nicht in Arbeitsverhältnissen!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.09.2018 (Az.: 8 AZR 26/18) entschieden:

Die neue Verzugspauschale des § 288 Absatz 5 BGB gilt nicht in Arbeitsverhältnissen.

Begründung der Erfurter Richter: § 12a Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes geht § 288 Absatz 5 BGB als speziellere Vorschrift vor.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht eine hart umkämpfte Frage zugunsten der Arbeitgeber entschieden.

Hier der Link zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts: Pressemiteilung

Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, kommen wir auf die Sache zurück.

 

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