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Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Ihre Geschäftsgeheimnisse sollen in Zukunft besser geschützt werden – allerdings müssen Sie dafür auch etwas tun!

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf für das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschlossen. Sie setzt damit die EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen um.

Die wichtigsten Änderungen möchten wir Ihnen gerne vorstellen:

 

1. Geschäftsinformationen müssen geschützt werden

War bisher der bloße Wille zur Geheimhaltung einer Information ausreichend, definiert das neue Gesetz ein Geschäftsgeheimnis als Information, die

„[…] Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist;“

Informationen gelten in Zukunft demnach nur dann als Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber selbst den Schutz seines Know-hows angemessen sicherstellt. Wer sich in Zukunft auf Geschäftsgeheimnisse berufen möchte, wird also nachweisen müssen, dass er diese angemessen geschützt hat. Schutzvorkehrungen können z.B. Zugangs- und Zugriffskontrollen oder auch die Vereinbarung vertraglicher Verschwiegenheitsklauseln sein. Das Geheimhalten verlangt ein aktives Tätigwerden – ab jetzt heißt es also: Ohne Fleiß kein Preis!

Doch wer fleißig ist, wird auch belohnt. Das neue Gesetz weist dem Inhaber von Geschäftsgeheimnissen nämlich folgende Ansprüche gegen Rechtsverletzungen zu:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
  • Anspruch auf Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme rechtsverletzender Produkte vom Markt.
  • Auskunftsanspruch und bei Verletzung Schadenersatzanspruch.

2. Schutz von Whistleblowern

Das neue GeschGehG sieht außerdem einen zivilrechtlichen Schutz für Whistleblower vor. Die eigentlich rechtswidrige Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist dann nicht verboten, wenn sie zur Aufdeckung eine rechtswidrigen Handlung oder eines anderen Fehlverhaltens erforderlich ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Hinweisgeber dies in der Absicht tut, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Nach herrschender Meinung im deutschen Recht kann ausschließlich die Staatsanwaltschaft Adressat externen Whistleblowings sein. Der Begriff „Aufdeckung“, welcher aus der Richtlinie in den Entwurf des GeschGehG übernommen wurde, lässt aber Spielraum für Interpretation. Denkbar ist, dass auch eine Offenlegung in Form einer Publikation, zB bei öffentlichen Medien, zulässig sein kann. Es stellt sich also die praktisch äußerst relevante Frage, wie der Begriff „Aufdeckung“ verstanden werden muss und ob zukünftig Missstände auch an Pressevertreter offengelegt werden dürfen. Dafür spricht, dass nicht nur illegale Tätigkeiten, sondern auch „anderes Fehlverhalten“, das nicht strafbar ist, offengelegt werden darf. Für ein nicht strafbares Fehlverhalten ist jedoch die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde der falsche Adressat.

Im April diesen Jahres hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern vorgelegt. Je nachdem, ob und in welcher Form diese Richtlinie beschlossen wird, hätte dies auch Konsequenzen für die Regelungen zum Whistleblower-Schutz des neuen GeschGehG. Wie Sie sehen bleibt das Thema hochaktuell!

3. Auch im gerichtlichen Verfahren werden die Geschäftsgeheimnisse geschützt

Gegenstand des Gesetzes ist darüber hinaus der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage können als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Dadurch kann der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.

Es bleibt abzuwarten, welche praktischen Auswirkungen das neue Gesetz letztendlich haben wird und ob die neue EU-Richtlinie hinsichtlich der Whistleblower wieder alles auf den Kopf stellt. Über den weiteren Verlauf halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden!

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