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Personaler aufgepasst: Wichtige Neuerungen im Steuerrecht 2019

Damit Sie für das neue Jahr auch steuerlich gut gerüstet sind, hier ein Überblick über die Themen, die für Personaler von Interesse sind:

Private Nutzung von Dienstwagen – Handlungsbedarf bei der Vertragsgestaltung

Wie Sie wissen, entsteht aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ein lohnsteuerpflichtiger, geldwerter Vorteil. Dieser Vorteil wird entweder über ein Fahrtenbuch oder pauschal (d.h. durch monatlich 1% des Brutto-Fahrzeuglistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung) erfasst.

Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, muss für diese Fahrten zusätzlich ein geldwerter Vorteil angesetzt werden. Dazu gibt es zwei Methoden:

  1. Es erfolgt ein monatlicher Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder
  2. es erfolgt eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt.

Bisher ist der Arbeitgeber nicht zur – für ihn aufwändigeren – Einzelbewertung verpflichtet. Dies wird ab dem 01.01.2019 anders. In einem rechtlich bindenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums heißt es, dass der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 eine Einzelbewertung verlangen kann. Allerdings können Sie dies verhindern, wenn Sie im Arbeitsvertrag klarstellen, dass die Versteuerung über die 0,03 % Regelung erfolgt.

Zur Erinnerung: Eine ähnliche Problematik besteht auch im Verhältnis der 1%-Regel zum Fahrtenbuch. Auch dort haben Sie aber die Möglichkeit, die für Sie einfachere 1%-Methode vertraglich zu vereinbaren. Dadurch hat der Arbeitnehmer auch keine Nachteile: Er kann im Rahmen seiner Steuererklärung nämlich immer noch die Fahrtenbuchmethode verwenden.

Daher unser Tipp: Bringen Sie Ihre Dienstwagenverträge rechtzeitig auf Vordermann.

E-Mobilität wird einfacher

Auch bei den Elektrofahrzeugen ändert sich etwas: Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung wird halbiert. Dies betrifft sowohl die bereits angesprochene 1%-Regel, welche dann eine 0,5% Regel ist, als auch die Fahrtenbuchmethode. Die Halbierung gilt außerdem für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese Änderung hat nicht nur einen wirtschaftlichen Effekt, sie vereinfacht auch die bisher bürokratische Berechnung in der Praxis. Die Auswirkungen wollen wir Ihnen an einem Beispiel veranschaulichen:

Die 1%-Regel bisher:

  • Bruttolistenpreis in 2018: 45.000 €
  • Batteriekapazität: 25,3 kWh
  • Minderung (250x25,3): 6.325
  • Bleiben (45.000-6.325): 38.675
  • Abgerundet: 38.600 €
  • Monatlich zu versteuern 1%: 386 €

 Die 1%-Regel für Elektro-Autos ab 2019:

  • Bruttolistenpreis in 2019: 45.000 €
  • Berechnungsbasis 50% Listenpreis: 22.500 €
  • Monatlich zu versteuern 1%: 225 €

 Elektro-Fahrzeuge sind:

  • alle Fahrzeuge, die mit einem Elektromotor angetrieben werden und ihre Energie überwiegend aus dem Stromnetz beziehen, also aufladbar sind.
  • Hybridfahrzeuge, die höchstens 50g CO2 je gefahrenen Kilometer ausstoßen und eine Reichweite (unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine) von mindestens 40 km haben.
  • Elektrofahrräder, wenn sie verkehrstechnisch als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, sprich über 25 km/h fahren können.

Für diejenigen, die sich bisher aus Scheu vor dem hohen Verwaltungsaufwand gegen den Einsatz von Elektro-Fahrzeugen entschieden haben, könnte die Entbürokratisierung ein neuer Anreiz sein.

Steuerfreie Dienstfahrräder

Für alle anderen betrieblich überlassenen Fahrräder – egal ob Elektro (also unter 25 km/h) oder den ganz normalen Drahtesel – gilt: Die gesamte private Nutzung ist ab dem 01.01.2019 steuerfrei. Bei der Steuererklärung erfolgt auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Die Neuerungen sind allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet. Sie gelten allerdings nicht für das in der Praxis verbreiteten Modell des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings.

Auch Bus- und Bahnfahren wird steuerfrei

Ein Job-Ticket für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist ebenfalls ab 2019 steuerfrei. Das Job-Ticket kann außerdem für private Fahrten genutzt werden. Allerdings mindert das steuerfreie Job-Ticket den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag (0,30 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag). Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihren versteuerten Einkommen bezahlen.
 
Wie Sie sehen bieten die Neuerungen einige Ansatzpunkte, um bestehende Dienstwagenregelungen zu verändern oder auf ein neues Konzept umzusteigen.
 
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern einen guten Rutsch in ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2019.

Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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