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Die neue Brückenteilzeit ist da!

Mit Beginn des neuen Jahres ist auch die neue Brückenteilzeit in Kraft getreten. Hier die wesentlichen Aussagen der im neuen § 9a TzBfG geregelten Brückenteilzeit in Tabellenform: 

Folgendes sollten Sie bei der Brückenteilzeit auch noch wissen:

  • Andere Teilzeiten werden bei der für die „Überlastungsanzeige“ geltenden Staffelung nicht angerechnet. Noch unklar ist, was mit freiwillig vereinbarten Teilzeiten ist. Unsere Prognose ist: Freiwillig vereinbarte, unbefristete Teilzeiten werden wohl nicht angerechnet. Befristete Teilzeiten, die aufgrund eines Antrags nach dem BEEG vereinbart werden, werden sicher nicht angerechnet. Unklar ist, was mit befristeten Teilzeitvereinbarungen ist, denen kein auf eine bestimmte Rechtsgrundlage gestützter Antrag des Arbeitnehmers zugrunde liegt. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen möchten, sollten Sie daher in diesen Fällen dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer erst einen Antrag nach § 9a TzBfG stellt.
  • Aus der (Nicht-)Anrechenbarkeit von (anderen) Teilzeiten folgt zugleich: Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie in Zukunft immer dokumentieren, auf welcher Basis bzw. Rechtsgrundlage Arbeitnehmer Teilzeit leisten.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zumutbarkeitsgrenze nach der „Überlastungsstaffel“ ist der vom Arbeitnehmer beantragte Beginn der Brückenteilzeit. Da eine Ablehnung vor dem beantragten Beginn erfolgen muss, bedeutet das: Sie müssen zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung eine Prognose über die regelmäßig Beschäftigten sowie die anrechenbare Teilzeiten machen. Aus Beweisgründen sollte diese Prognosen-Entscheidung von Ihnen dokumentiert werden.
  • Wenn zeitgleich mehrere Anträge auf Brückenteilzeit bei Ihnen eingehen und bei Beginn der Teilzeiten die Zumutbarkeitsgrenze der Überlastungsstaffel insgesamt überschritten würde, muss eine Ermessensentscheidung vorgenommen werden. Bei dieser Ermessensentscheidung sollen nach aktueller Auffassung persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
  • Unklar ist auch noch, ob auch die Länge der beantragten Brückenteilzeit ein Ablehnungsgrund sein kann. Dies könnte beispielsweise dann relevant werden, wenn der Arbeitnehmer für ein Jahr Brückenteilzeit beantragt, Ihnen aber ein Jahr zu kurz ist, weil Sie wissen, was Sie in Ihrer Branche für bloß ein Jahr keinen Ersatz finden.
  • Eine weitere interessante Frage ist Folgende: Ist die Brückenteilzeit Sabbatical-tauglich? Oder anders gefragt: Gibt es auch Brückenteilzeiten im „Blockmodell“ (erst Vollzeit, dann Freizeit)? Vermutlich ja.

Damit Sie die wichtigsten Teilzeiten besser auseinander halten können, haben wir Ihnen die wichtigsten „formalen“ Unterschiede in der folgenden Tabelle gegenübergestellt:

Alle Details zur Brückenteilzeit und den anderen Teilzeiten werden wir in unserem Workshop am 08.02.2018 (09:30 Uhr bis 15:00 Uhr im Kaiser-Wilhelm-Ring 3-5, 50672 Köln) mit Ihnen diskutieren. Die Programmübersicht und Anmeldung zu diesem Workshop finden Sie auf unserer Website.

Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern ein freudvolles Jahr 2019.

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