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Betriebsräte können keine Aufstockung der Personaldecke verlangen!

In etlichen Branchen gibt es immer wieder Bestrebungen von Betriebsräten, vom Arbeitgeber die Aufstockung des Personalbestands zu verlangen. 

Begründet wird dies mit dem sich aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (Gesundheitsschutz) ergebenden Mitbestimmungsrecht von Betriebsräten. 

Gerade wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.04.2018 (Az.: 6 TaBV 21/17) veröffentlicht. 
In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall war es ebenso: Der Betriebsrat einer Klinik verlangte vom Arbeitgeber die Aufstockung des Pflegepersonals und begründete dies mit dem Gesundheitsschutz der Pflegekräfte. 
Da sich Betriebsrat und Geschäftsleitung nicht einigen konnten, wurde eine Einigungsstelle einberufen. Die Einigungsstelle kam dem Verlangen des Betriebsrats nach und entschied, dass der Arbeitgeber in den einzelnen Schichten soundso viele Pflegekräfte beschäftigen müsse. 
Der Arbeitgeber nahm das nicht hin und rief das Arbeitsgericht an. 
In zweiter Instanz, dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, hatte der Arbeitgeber mit seinem Antrag Erfolg.

Die wesentlichen und für die betriebliche Praxis wichtigen Feststellungen der Schleswig-Holsteiner Landesarbeitsrichter besagen:

  • Die Aufoktroyierung einer bestimmten Personalstärke greift in die mitbestimmungsfreie  Personalplanung des Arbeitgebers ein. Nach § 92 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Personalplanung nämlich kein Mitbestimmungsrecht, sondern nur ein Informations- und Beratungsrecht. 
  • Die mitbestimmungsfreie Personalplanung betrifft: Die Planung des Personalbedarfs, der Personalbeschaffung, des Personaleinsatzes sowie der Personalentwicklung. 
  • Kernbereich der Personalplanung ist die Personalbedarfsplanung. Damit ist jede Planung gemeint, die sich auf den aktuellen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowie auf dessen Deckung und den Einsatz der personellen Kapazitäten bezieht.
  • Die mitbestimmungsfreie Personalplanung kann auch nicht über § 87 Absatz 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes mitbestimmungspflichtig werden. O-Ton des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein: Ein nach dem Willen des Gesetzgebers mitbestimmungsfreies Verhalten des Arbeitgebers kann nicht über das Einfallstor der Generalklausel des § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz mitbestimmungspflichtig werden. Damit würde in eigentlich unternehmerische Entscheidungen eingegriffen, was der Gesetzgeber im Rahmen der Personalplanung gerade vermeiden wollte. 

Damit hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine wichtige und umstrittene Frage zugunsten der Unternehmen geklärt. Auf der ganz sicheren Seite sind Sie dadurch aber noch nicht. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Problems haben die Schleswig-Holsteiner Richter nämlich die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

Darüber hinaus haben die Schleswig-Holsteiner Landesarbeitsrichter den Spruch der Einigungsstelle auch deshalb moniert, weil er Maßnahmen festlegt, ohne dass zuvor konkrete Gefahren oder zumindest Gefährdungen festgestellt worden waren. Auch das ist richtig und bedarf auch keiner höchstrichterlichen Klärung mehr: Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich bereits entschieden, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz voraussetzt, dass konkrete Gefahren oder zumindest Gefährdungen festgestellt worden sind, was wiederum in der Regel eine Gefährdungsbeurteilung voraussetzt. 

Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen hierzu haben!



Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .