Skip to main content

Fallstricke bei der Übergabe von Kündigungen gegenüber anwesenden Arbeitnehmern  

In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 03.07.2018 (Az.: 8 Sa 175/16) arbeitet das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Grundsätze, die Sie bei der Übergabe von Kündigungen an anwesende Arbeitnehmer berücksichtigen müssen, noch einmal fein säuberlich in allen möglichen Variationen ab. Und das geht so:

Erster Fall:
Sie übergeben dem Arbeitnehmer das unterschriebene Kündigungsoriginal (die Originalunterschrift ist wegen § 623 BGB zwingend erforderlich) und der Arbeitnehmer nimmt die Kündigung auch an. 
In diesem Fall ist alles in Ordnung. Damit Sie auch einen Zugangsbeleg haben, sollten Sie sich die Übergabe des Kündigungsoriginals allerdings auf Ihrem Zweitexemplar vom Arbeitnehmer bescheinigen lassen.

Zweiter Fall:
Zunächst ist alles so wie im ersten Fall: Sie übergeben dem Arbeitnehmer das für ihn bestimmte Kündigungsoriginal. Dieses Mal gibt der Arbeitnehmer Ihnen das Schreiben allerdings wieder zurück. Er verweigert also die Annahme. 
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2018 (Az.: 2 AZR 483/14), über die wir bereits berichtet hatten, ist auch in diesem Fall alles gut: 
Das Bundesarbeitsgericht sagt nämlich, dass eine Kündigung dem Arbeitnehmer auch dann zugeht, wenn - O-Ton des Bundesarbeitsgerichts - "das Schriftstück dem Empfänger mit der für ihn erkennbaren Absicht, es ihm zu übergeben, angereicht werde."

Dritter Fall:
Im Unterschied zu den beiden zuvor genannten Fällen ist es nun so, dass es von vorneherein nur ein Kündigungsoriginal gibt, das Sie dem Arbeitnehmer auch zeigen, das Sie dann mit dessen Empfangsbescheinigung aber wieder zurückhaben möchten. 
In diesem Fall liegt laut den Düsseldorfer Landesarbeitsrichtern kein wirksamer Zugang der Kündigung vor. 
Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht in den Augen der Düsseldorfer Landesarbeitsrichter also nicht. 
Da sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf damit in Widerspruch zu einer schon älteren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.11.2004 (Az.: 2 AZR 17/04) setzt und die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, hat es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts empfehlen wir Ihnen:
Reichen Sie Arbeitnehmern Kündigungen nicht bloß zum Zwecke des Quittierens an. Machen Sie vielmehr deutlich, dass Sie dem Arbeitnehmer auch ein für ihn bestimmtes Kündigungsoriginal übergeben möchten. 


Bitte melden Sie sich, wenn Sie Fragen hierzu haben!

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

  • Erstellt am .