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Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung zum Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2019 (Az.: 9 AZR 315/17) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub nimmt, für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Erholungsurlaub hat.

Noch im Jahr 2014 (Az.: 9 AZR 678/12) hatte das BAG das anders gesehen. Damals hieß es:

"Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche."

Zu Deutsch: Zwar muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und der Arbeitgeber kein Gehalt bezahlen; ein Urlaubsanspruch entsteht aber dennoch.

Zwar haben sich Arbeitgeber mit Verweis auf eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2018 (Az.: 9 Sa 1504/17) zumindest bei vollen Kalenderjahren darauf berufen können, dass der Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres verfällt; in den Fällen, in denen der Sonderurlaub aber nicht am 31.12., sondern vielleicht am 30.11. endete, half das jedoch nicht. Vielmehr konnte ein Arbeitnehmer vom 01.01 bis 30.11. unbezahlten Sonderurlaub nehmen, um dann im Dezember den ganzen Jahresurlaub in Anspruch nehmen zu können.

Damit ist es nun vorbei.

Für Sonderurlaube gilt ab sofort also das, was auch für (verblockte) Teilzeiten gilt: Urlaubsansprüche werden pro rata auf Basis der wöchentlichen Arbeitstage bemessen.

Arbeitet der Arbeitnehmer während eines Teils des Jahres nicht oder in reduziertem Umfang, erhält er auch nur einen (ggfs. auf Null) reduzierten Urlaubsanspruch.

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Ihr Team von Steinberg Rechtsanwälte

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