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Grundsatzurteil zur Projektbefristung!

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine wiederholte Befristung ohne sachlichen Grund auch nach mindestens dreijähriger Wartezeit unzulässig ist, müssen viele Arbeitgeber wieder auf die Befristung mit sachlichem Grund ausweichen.

 
Bei der Befristung mit sachlichem Grund besonders beliebt ist die Projektbefristung.
 
Was besonders beliebt ist, ist manchmal auch besonders gefährlich.


Das trifft auch auf die Projektbefristung zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner brandaktuell veröffentlichten Grundsatzentscheidung vom 21.11.2018 (Az.: 7 AZR 234/17) mit folgenden Aussagen festgestellt und Folgendes gesagt:

  • Es muss sich um ein vorübergehendes Projekt handeln. 
  • Durch das Projekt müssen zusätzliche Tätigkeiten entstehen, die sich von den dauerhaft anfallenden Arbeiten abgrenzen lassen.
  • Unternehmen, die auftrags- oder projektbezogen arbeiten, erfüllen daher grundsätzlich Dauer- und keine Zusatzaufgaben. Auftrags- oder projektbezogene Befristungen sind deshalb unzulässig. Das gilt im Übrigen auch für Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung betreiben. Solche Unternehmen können die von ihnen beim Entleiher eingesetzten Arbeitnehmer nicht für die Dauer des Kundenauftrages befristet beschäftigen. Aus diesem Grund wurde einem Leiharbeitsunternehmen vom Landessozialgericht Hamburg gerade erst die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis versagt (vgl. Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 30.01.2019, Az.: L 2 AL 18/18). 
  • Zusatzaufgaben können bei projekt- bzw. auftragsbezogen agierenden Unternehmen nur dann anfallen und eine Befristung rechtfertigen, wenn es sich um ein außergewöhnlich großes Projekt handelt, das durch das vorhandene Stammpersonal nicht bearbeitet werden kann. 
  • Die allgemeine Unsicherheit über künftige Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt eine Projektbefristung nicht. Diese Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers! 
  • Eine Projektbefristung ist obendrein nur dann gerechtfertigt, wenn die bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags erstellte Prognose ergibt, dass es sich nur um vorübergehende Zusatzaufgaben im zuvor beschriebenen Sinne handelt.

 
Vorsicht also vor Projektbefristungen.
 

Mehr zur Projektbefristung sowie zu allen anderen befristungsrelevanten Themen erfahren Sie in unserem Workshop am 14.06.2019, zu dem wir Sie herzlich einladen. Hier der Link zur Anmeldung!

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 

Wir wünschen Ihnen ein schönes Pfingstwochenende!

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß

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