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Nochmal Neues zum Thema Urlaub

Unser letzter Newsletter mit dem Titel "Wieder Neues zum Thema Urlaub" war gerade gemacht, da legte das Bundesarbeitsgericht zum Thema Urlaub nach.

1. Wie ist die Praxis vieler Unternehmen zu bewerten, das Urlaubsentgelt nicht bereits vor Urlaubsantritt zu bezahlen?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.01.2019 (Az: 5 AZR 43/18):

In § 11 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es:

Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Wir kennen allerdings kein Unternehmen, das dem Rechnung trägt. Wir kennen nur Unternehmen, die das Urlaubsentgelt mit dem normalen Gehaltslauf, also am Ende des Monats, zahlen, wenn der Urlaub vielfach schon vorbei ist.
Da von § 11 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes jedenfalls im außertariflichen Bereich nicht abgewichen werden darf, ist diese Praxis rechtswidrig.
Juristen fragen daher mit Fug und Recht, ob der Urlaub überhaupt wirksam gewährt wurde, wenn das Urlaubsentgelt nicht vor Antritt des Urlaubs gezahlt wurde.

Gottlob hat das Bundesarbeitsgericht durch seine gerade veröffentlichte Entscheidung vom 30.01.2019 (Az: 5 AZR 43/18) jetzt Entwarnung gegeben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich gesagt:
Auch wenn das Urlaubsentgelt nicht vor Urlaubsantritt gezahlt wird, wird der Urlaub trotzdem wirksam erteilt. Für die wirksame Erteilung von Urlaub reicht es aus, dass der Arbeitnehmer einen sicheren Anspruch auf die Bezahlung seiner Urlaubsvergütung hat und sicher sei die Bezahlung immer dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub bewilligt.
Diese in der Urlaubserteilung liegende Zusicherung hat laut Bundesarbeitsgericht allerdings zur Folge, dass das Urlaubsentgelt für den bereits erteilten Urlaub nicht mehr innerhalb vereinbarter Ausschlussfristen geltend gemacht werden muss.

Wenn Sie zu den Unternehmen gehören, die das Urlaubsentgelt nicht schon vor dem Urlaub zahlen, können Sie also aufatmen.


2. Urlaubsabgeltung für die Erben bei Tod des Arbeitnehmers
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019 (Az: 9 AZR 45/16):

Unmittelbar nach Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts hatten wir schon darüber berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht aufgrund der anderslautenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seine bisherige Rechtsprechung aufgibt und den Erben des Arbeitnehmers eine Urlaubsabgeltung zugesteht, wenn das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Arbeitnehmers durch dessen Tod beendet worden ist.

Jetzt, da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Volltext vorliegt, möchten wir dem noch Folgendes hinzufügen:

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, bekommen die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers die Urlaubsabgeltung für den gesamten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaub. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erhalten die Erben daher auch eine finanzielle Entschädigung für den (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub.

Den Arbeits-und Tarifvertragsparteien steht es aber frei, die Urlaubsabgeltung für
den (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub auszuschließen. Das muss dann, wie schon gesagt, ausdrücklich geschehen.

Der schwerbehinderten Arbeitnehmern gemäß § 208 Absatz 1 SGB IX zustehende Zusatzurlaub gehört zum gesetzlichen Mindesturlaub und nicht zum (tarif-)vertraglichen Mehrurlaub.

Gerade für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber lohnt es sich also, Einschränkungen für den vertraglichen Mehrurlaub im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an. 

 
Bettina Steinberg          Dr. Mona Geringhoff          Lydia Voß 

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