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Alle Jahre wieder … Die neuen Rechengrößen für die SV und was Überstunden damit zu tun haben

Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen sind beschlossene Sache; Ende November wurde die entsprechende Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wie immer zum Jahresende möchten wir Ihnen gerne sagen, welche Rechengrößen ab 2026 gelten:

Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung):
EUR 8.450,00 monatlich bzw. EUR 101.400,00 jährlich
Beitragsbemessungsgrenze (knappschaftliche Rentenversicherung):
EUR 10.400,00 monatlich bzw. EUR 124.800,00 jährlich

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeineren Rentenversicherung ist auch wichtig, wenn es um All-in-Klauseln für Überstunden geht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung nämlich die wichtigste Fallgruppe, bei denen Überstunden nicht ausgeglichen werden müssen.
Wird ein solches Einkommen nicht erreicht, sind All-in-Klauseln unwirksam; Beschäftigte können dann Ausgleich für jede Überstunde verlangen.
Und nicht nur das: Nach dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 03.05.2024 (Az.: 7 Sa 69/23) verlieren Arbeitgeber durch eine unwirksame All-in-Klausel ihre wichtigste Waffe in einem Überstundenprozess. In der Regel gelingt es Beschäftigten nämlich nicht, darzulegen, dass ihre Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber gebilligt oder betrieblich unbedingt erforderlich waren. Bei einer All-in-Klausel erwecke der Arbeitgeber laut LAG allerdings den Eindruck, dass er Überstunden billige.
Wohl dem also, der sein Augenmerk auf die Vertragsgestaltung legt und bei Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze nur die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Überstunden durch das Einkommen (hier scheiden sich die juristischen Geister, ob 10 % oder bis zu 25 % der geschuldeten Arbeitszeit abgegolten werden dürfen) vereinbart.

Arbeitslosenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze (wie allgemeine Rentenversicherung):
EUR 8.450,00 monatlich bzw. EUR 101.400,00 jährlich

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Versicherungspflichtgrenze:
 EUR 6.450,00 monatlich bzw. EUR 77.400,00 jährlich
Beitragsbemessungsgrenze:
EUR 5.812,50 monatlich bzw. EUR 69.750,00 jährlich

Mindestlohn/Minijobs

Der Mindestlohn wird ab dem 01.01.2026 auf EUR 13,90 brutto/Zeitstunde erhöht.
Damit einhergehend erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber auf EUR 603,00 pro Monat.
Ob die Erhöhung des Mindestlohns rechtmäßig ist, steht auf einem anderen Blatt. Über die Bedenken an der Rechtmäßigkeit hatten wir laufend berichtet, zuletzt in unserem Beitrag vom 12.11.2025.

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