Das BAG hat entschieden wie lang eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen sein darf
Das BAG hat entschieden wie lang eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen sein darf
In unseren Beiträgen vom 21.03.2024 und 30.08.2024 ging es um den neuen § 15 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bzw. die Frage, was eine angemessene Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist.
Während das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 18.10.2023 (Az.: 3 Sa 81/23) angenommen hatte, dass eine Probezeit, die 50 % der Befristungsdauer umfasst, angemessen ist, wendete das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.07.2024, Az.: 19 Sa 1150/23) eine 25 %-Regel an.
Der Unterschied ist erheblich: Bei einer Befristungsdauer von einem Jahr bedeutet das eine zulässige Probezeit von sechs (LAG Schleswig-Holstein) oder drei (LAG Berlin-Brandenburg) Monaten.
Da die Frage nach der Auslegung von § 15 Abs. 3 TzBfG hinsichtlich der angemessenen Dauer der Probezeit bei Befristungen grundsätzliche Bedeutung hat, hatte das LAG Schleswig-Holstein die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat gestern (Az.: 2 AZR 275/23) entschieden.
Allerdings liegt bis jetzt nur der Tenor der Entscheidung vor; die Begründung lässt noch auf sich warten.
Fest steht: Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein aufgehoben. Es hat entschieden, dass das Arbeitsverhältnis nicht unter Einhaltung der für die Probezeit maßgeblichen Frist von zwei Wochen, sondern der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende beendet worden ist.
Offensichtlich hält das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarung der Probezeit in diesem Fall also für unwirksam.
Ob das daran liegt, dass das BAG eine Probezeit, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst, für zu lang hält, oder ob es aus anderen Gründen von der Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung überzeugt ist, werden wir erst erfahren, wenn die Entscheidung im Volltext vorliegt.
Bis dahin sollten Sie jedenfalls Vorsicht walten lassen und lieber von der 25%-Grenze ausgehen.
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