Minijobber müssen die Steuern grundsätzlich selbst zahlen!
Die meisten Unternehmen beschäftigen Minijobber.
Für die meisten Unternehmen sind Arbeitsverträge mit Minijobbern auch immer Nettolohnvereinbarungen; die für den Minijob anfallenden Steuern werden von den Unternehmen also wie selbstverständlich getragen.
Aber ist die Übernahme der Steuer auch eine rechtliche Selbstverständlichkeit?
Die Antwort ist: Nein!
Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 23.09.2020 (Az.: 5 AZR 251/19) entschieden.
Die Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts möchten wir in gewohnter Manier für Sie auf den Punkt bringen:
- Auch Minijob-Verträge sind grundsätzlich Bruttolohnvereinbarungen. Nettolohnvereinbarungen sind (wie bei anderen Arbeitsverträgen auch) die Ausnahme. Und die Ausnahme greift nur, wenn es dementsprechende Abreden oder darauf hindeutende Anhaltspunkte im Minijob-Vertrag gibt.
Eine Vereinbarung die da, wie so oft, lautet, dass die/der Minijobber:in eine monatliche Vergütung in Höhe von € 450,00 erhält, ist noch keine Nettolohnvereinbarung.
Ebensowenig spricht für eine Nettolohnvereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis als "Minijob" oder "geringfügige Beschäftigung" bezeichnet wird. - Der Begriff des Minijobs bzw. (um es ganz korrekt zu sagen) der geringfügigen Beschäftigung ist kein arbeitsrechtlicher, sondern ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff.
- Zwar sind Minijobs bzw. geringfügige Bschäftigungen in beitrags- und abgabenrechtlicher Hinsicht privilegiert. Hieraus kann im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer:in aber nicht automatisch auf eine Nettolohnvereinbarung geschlossen werden.