Aus der Praxis: Typische Wahl-Fehler bei mehreren Betriebsstätten und deren Folgen (Teil 2)
Aus der Praxis: Typische Wahl-Fehler bei mehreren Betriebsstätten und deren Folgen (Teil 2)
In Teil 1 haben wir gezeigt, welche ärgerlichen Folgen es haben kann, wenn der Betriebsrat falsch gewählt wird, und warum es sich daher lohnt, die verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffe klar auseinanderzuhalten. Wer hier sauber unterscheidet, erspart sich bei den anstehenden Betriebsratswahlen viele Diskussionen.
Wie schwierig die Unterscheidung ist, zeigt ein aktuelles Urteil des LAG Köln vom 02.09.2025 (Az.: 7 SLa 145/25). Die Kölner Richter bestätigen, dass die Abgrenzung zwischen Betrieb, selbstständigem Betriebsteil und unselbstständigem Betriebsteil in der Praxis „überaus schwierig“ ist und durch die neuen Arbeitsformen immer schwieriger wird, vgl. nur den aktuellen Beschluss des BAG vom 28.01.2026 (Az.: 7 ABR 23/24) zu sog. Remote-Cities bei Lieferdiensten.
Deshalb zeigt das LAG Köln den Beteiligten auf, was sie tun können:
- Im Vorfeld: Prüfung der Betriebsratsfähigkeit nach § 18 Abs. 2 BetrVG
Um die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit feststellen zu lassen, kann nach § 18 Abs. 2 BetrVG der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bereits im Vorfeld eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
Legt das Gericht vor Abschluss des Wahlverfahrens eine andere als die vom Wahlvorstand zugrunde gelegte Organisationseinheit rechtskräftig fest, ist die Wahl abzubrechen und ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Kommt die Entscheidung dagegen erst später, ist zu unterscheiden:
➡️Ergeht die Zuordnungsentscheidung erst nach der Wahl des Betriebsrats und ist ein Anfechtungsverfahren anhängig, ist die Zuordnungsentscheidung für das Anfechtungsverfahren bindend.·
➡️Trifft das Gericht die Zuordnungsentscheidung während der Amtszeit eines Betriebsrats, wirkt der Beschluss erst bei der nächsten Betriebsratswahl.
Bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten über die Rolle anderer Standorte bei der Wahl sollte also zügig gehandelt werden. - Während der Betriebsratswahl: Einspruch gegen die Wählerliste nach §§ 3, 4 WO
Arbeitnehmer, die fälschlicherweise an der Betriebsratswahl beteiligt wurden (oder auch fälschlicherweise nicht beteiligt wurden), können noch während der Betriebsratswahl nach §§ 3, 4 WO Einspruch gegen die Wählerliste einlegen.
Achtung: Der Arbeitgeber ist nach Auffassung des BAG nicht einspruchsberechtigt. - Nach der Betriebsratswahl: Anfechtungsmöglichkeit nach § 19 BetrVG
Ist die Wahl abgeschlossen, bleibt nur noch der Weg der Wahlanfechtung. Wurde der Betriebsbegriff verkannt, liegt darin ein tauglicher Anfechtungsgrund.
Wird keine dieser Möglichkeiten genutzt, ist nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) die Betriebsstruktur „zementiert“: Es steht nun fest, wer der Betriebsrat ist und für welche organisatorischen Einheiten er zuständig ist.
Wie in Teil 1 festgehalten, ist der Betriebsrat dann für die Einheiten zuständig, die an seiner Wahl beteiligt waren – also auch für Arbeitnehmer einer Betriebsstätte, die fälschlicherweise an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs beteiligt wurden.
Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!