Urlaubsjahr ist = Kalenderjahr – was Sie zum Jahreswechsel wissen sollten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Anfang Dezember sein Urteil vom 19.08.2025 (Az.: 9 AZR 216/24) zur Urlaubsberechnung bei schwankenden Arbeitszeiten veröffentlicht.
Die sich daraus ergebenden Grundsätze möchten wir HR nicht vorenthalten, damit eventuelle restliche Urlaubsansprüche richtig berechnet werden können:
1️⃣ Für Arbeitnehmer, die an unterschiedlich vielen Arbeitstagen arbeiten, wendet das BAG die sogenannte Jahresformel an.
Bei dem gängigen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen in einer 5-Tage-Woche lautet die Jahresformel:
30 Arbeitstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht / 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche = Urlaubsanspruch.
Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage in Zeitabschnitten, ist auch eine zeitabschnittsweise Urlaubsberechnung möglich.
Hinweis von uns: Entscheidend für den Urlaubsanspruch ist nicht die Dauer der täglichen Arbeitszeit, sondern die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.
Der Urlaubsanspruch von Teilzeitlern, die an ebenso vielen Wochentagen arbeiten wie Vollzeitler, ist daher genauso hoch wie der der Vollzeitler.
2️⃣ Der Urlaubsanspruch wird nach Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen berechnet; das gilt selbst dann, wenn Beschäftigte grundsätzlich (und in Übereinstimmung mit dem Arbeitszeitgesetz) an jedem Wochentag zur Arbeit herangezogen werden können.
3️⃣ Eine Schicht, die sich über 2 Kalendertage erstreckt, ist als 2 Arbeitstage zu rechnen.
4️⃣ Urlaubsrelevante Arbeitstage können auch Feiertage sein, allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Feiertagsarbeit ist nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt.
Der Arbeitnehmer hätte an dem Feiertag laut Dienstplan arbeiten müssen.
5️⃣ Freie Tage sind nur dann Urlaubstage, wenn dem Arbeitnehmer für den freien Tag vorher Urlaub erteilt wurde.
Eine nachträgliche Verrechnung mit Fehlzeiten ist daher nicht möglich. Auch die Anrechnung von Urlaub bei Freistellung ist kein Automatismus.
6️⃣ Arbeitsfreie Tage sind außerdem nur dann Urlaubstage, wenn der Arbeitnehmer nicht schon aus anderen Gründen von der Arbeitspflicht befreit ist.
Wenn also in einem Arbeits- oder Tarifvertrag z. B. steht, dass der 24.12. und/oder 31.12. arbeitsfreie Tage sind, können diese freien Tage ohne ausdrückliche Regelung nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
Die richtige Berechnung der Urlaubsansprüche ist bekanntlich auch wichtig, damit Arbeitgeber ihre Initiativlast erfüllen und nicht rechtzeitig genommenen Urlaub zum Verfall bringen können.
Auch hier spielt der Jahreswechsel eine wichtige Rolle:
Nur wenn Arbeitgeber ihrer Initiativlast innerhalb der ersten 6 Werktage (in NRW also bis zum 07.01.) des Kalenderjahres nachkommen, können auch Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verfallen, die im Laufe des Kalenderjahres langzeitkrank werden (vgl. BAG, 9 AZR 107/20 und unseren damaligen Beitrag dazu).
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