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Wer unterschreibt eine Kündigung?

Dr. Alexander Bissels hat auf Linkedin am 14.01. von einem interessanten, aktuellen Urteil des LAG Köln berichtet. Für diejenigen, die den Beitrag noch nicht gelesen haben, haben wir den Beitrag hier für Sie verlinkt.

Worum geht es in dem Beitrag und der sich daran anschließenden Diskussion auf Linkedin?

Es geht darum, wer eine Kündigung aussprechen bzw. unterschreiben darf, ohne dass Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückweisen können.
In § 174 BGB heißt es:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Geschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“

Nach dem Gesetz muss einem einseitigen Rechtsgeschäft – und die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft – also eine auf den Unterzeichner lautende Originalvollmacht beigefügt werden, um das Zurückweisungsrecht des Beschäftigten auszuschließen.

In folgenden Fällen muss die Originalvollmacht nicht beigefügt werden:

Organschaftliche Vertreter einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft:
Der GmbH-Geschäftsführer und der Vorstand einer Aktiengesellschaft können kündigen, ohne dass dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt.

Wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat und die Geschäftsführer keine Einzelvertretungsbefugnis haben, sollten alle Geschäftsführer die Kündigung unterschreiben. Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnte man zwar argumentieren, dass auch in den Fällen, in denen Geschäftsführer nur gemeinschaftlich oder beispielsweise zusammen mit einem Prokuristen agieren können, die Unterschrift nur eines Geschäftsführers reicht. Da das so deutlich noch nicht entschieden wurde, sollten jedoch besser alle Unterschriften eingeholt werden.

Prokuristen mit Einzelprokura:
Prokuristen mit Einzelprokura müssen dem Kündigungsschreiben ebenfalls keine auf sie lautende Originalvollmacht beilegen, da sich deren Vertretungsbefugnis bereits aus dem Handelsregister ergibt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Prokura bereits länger als 15 Tage im Handelsregister eingetragen ist (die Frist folgt aus § 15 Abs. 2 HGB).

Arbeitnehmer, die kraft ihrer Stellung und Aufgaben im Unternehmen regelmäßig befugt sind, Kündigungen auszusprechen:

Zu denken ist hier an Personalleiter, Betriebsleiter oder Niederlassungsleiter größerer Unternehmen, Betriebe oder Niederlassungen.
➡️ Aber Achtung: Diese Fallgruppe ist nicht ganz risikolos. Oft wird darüber gestritten, ob derjenige, der die Kündigung unterzeichnet, kraft seines Amtes wirklich befugt ist, Kündigungen auszusprechen.
➡️ Wichtig ist außerdem: Nach neuerer Rechtsprechung müssen diese Mitarbeiter der Kündigung nur dann keine Originalvollmacht beilegen, wenn dem Kündigungsempfänger vorher bekannt ist, dass diese Mitarbeiter diese Position bekleiden. Unternehmen müssen durch einen Aushang oder andere betriebsübliche Kommunikationsmittel daher sicherstellen, dass Beschäftigte wissen, welche namentlich benannten Personen die mit Kündigungsvollmacht ausgestatteten Positionen innehaben.

Die dritte Fallgruppe, Arbeitnehmer, die kraft ihrer Stellung und Aufgaben im Unternehmen regelmäßig befugt sind, Kündigungen auszusprechen, ist also riskant.

Und die ersten beiden Fallgruppen (Geschäftsführer/Vorstände oder Prokuristen) treffen die Bedürfnisse vieler Unternehmen nicht.
So sind Geschäftsführer/Vorstände häufig nicht rechtzeitig greifbar. Original Blanko-Vollmachten wollen sie verständlicherweise auch nicht hinterlegen.
Prokuristen sind in vielen Unternehmen rar gesät. Und die wenigen, die es gibt, stehen oft ebenfalls nicht parat.

Gesucht wird also ein Lösungsweg, der einerseits den rechtlichen Anforderungen genügt und andererseits praktikabel ist.

Hier gibt es einen Ausweg, wie der Beitrag von Dr. Alexander Bissels und die anschließende Diskussion zeigen:

Unternehmen sollten einen von der Geschäftsführung unterschriebenen Aushang machen, aus dem sich die Kündigungsvollmacht (und ggf. weitere Vollmachten) bestimmter, namentlich bezeichneter Personen mit deren Funktion im Unternehmen ergibt.
Wichtig ist, dass

  • es diesen Aushang gibt, bevor eine der dort genannten Personen eine Kündigung unterzeichnet und
  • die Beschäftigten nachweislich z. B. über das betriebseigene Intranet darauf hingewiesen werden, dass es diesen Aushang gibt. 

Anstelle eines Aushangs könnte man die Kündigungsvollmachten der Personen xyz auch in den Arbeitsverträgen hinterlegen. Wenn die Arbeitsverträge nicht von Personen unterschrieben werden, die zweifelsohne zur Erteilung solcher Vollmachten legitimiert sind, kann das wegen § 174 BGB aber wieder zu einem Problem werden.
 
In der Diskussion zu dem Beitrag von Dr. Alexander Bissels haben etliche Kollegen geschrieben, dass die sicherste Variante immer noch die sei, dass Geschäftsführer/Vorstände Kündigungen selbst unterschreiben.
Aus juristischer Sicht ist das richtig. Andererseits wird dieses Sicherheitsdenken den praktischen Bedürfnissen von gerade größeren Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nicht gerecht. Deshalb und weil auch das Arbeitsleben nichts für Angsthasen ist, ist es gut, dass es Alternativen gibt.
 
Der Kollege Stefan Gatz hat noch eine andere Idee ins Spiel gebracht, über die Unternehmen ebenfalls nachdenken sollten.
Er sagte, dass er sich jedes Mal fragt, warum Unternehmen die Personen, die Kündigungen aussprechen dürfen, nicht direkt mit einer Prokura ausstatten. Die Frage ist in der Tat sehr berechtigt. Schließlich die Entlassungsbefugnis ist eine wichtige Kompetenz, die per se jede Menge Vertrauen voraussetzt.

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