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Vorverlagerter Sonderkündigungsschutz für Elternzeit gilt für jeden Elternzeitabschnitt!

Der mit Elternzeiten einhergehende Sonderkündigungsschutz ist sehr praxisrelevant – vor allem dann, wenn die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte gestückelt wird.
Genau darum ging es in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm per Urteil vom 05.11.2025 (Az: 11 SLa 394/25) entschiedenen Fall, in dem der nach § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vorverlagerte Sonderkündigungsschutz dem Arbeitgeber die Probe- bzw. Wartezeitkündigung vermasselte.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer war seit dem 01.07.2024 beschäftigt. Schon kurz darauf, nämlich mit Schreiben vom 23.07.2024, beantragte er Elternzeit in vier Teilabschnitten.
Der erste Teilabschnitt betraf den Zeitraum vom 11.07.2024 bis zum 10.08.2024 und lag damit voll in der 6-monatigen Probe- bzw. Wartezeit.
Der zweite Teilabschnitt sollte am 11.11.2024 (also ebenfalls noch in der Probe- bzw. Wartezeit) beginnen und nach deren Ablauf am 10.07.2025 enden.
Der dritte und vierte Teilabschnitt sollte in dem Zeitraum zwischen August 2025 und Juli 2027 stattfinden.

Schon im Oktober 2024, also zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.10.2024.
Der Arbeitgeber ging davon aus, dass zwischen den beiden ersten Elternzeitabschnitten kein Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG besteht.

Nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt der Sonderkündigungsschutz für Elternzeitler frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit und dauert bis zum Ende der Elternzeit an.

Die Preisfrage lautet also:

Gilt der um 8 Wochen vorverlagerte Sonderkündigungsschutz für jeden einzelnen Elternzeitabschnitt? Oder gibt es die Vorverlagerung um 8 Wochen nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt?
Die Frage war deshalb entscheidungserheblich, weil die Kündigung nur rund 4 Wochen vor dem zweiten Elternzeitabschnitt lag.
Die Frage stellte sich in diesem Fall umso mehr, als dass den Elternzeitabschnitten ja nur ein einziges Elternzeitverlangen zugrunde lag.

Um es kurz zu machen: Das LAG Hamm entschied gegen den Arbeitgeber und für die 8-wöchige Vorverlagerung des Sonderkündigungsschutzes für jeden Elternzeitabschnitt.

Für den Arbeitgeber war das extrem misslich, weil er wegen des Sonderkündigungsschutzes innerhalb der 6-monatigen Probe- bzw. Wartezeit nicht mehr ohne besonderen und allgemeinen Kündigungsschutz nachkündigen konnte.

Da die Frage nicht unumstritten ist, hat das LAG Hamm die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. HR sollte sich darauf einstellen, dass das BAG die Meinung des LAG Hamm bestätigt.

Quintessenz: Wenn Sie bei Elternzeit in Abschnitten kündigen möchten, müssen Sie vorher genau rechnen. Das gilt erst recht bei Probezeit- bzw. Wartezeitkündigungen!

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