Länge der Probezeit bei Befristungen – der Volltext des BAG-Urteils ist da!
In unserem Beitrag vom 04.11.2025 hatten wir bereits über die Pressemitteilung des BAG-Urteils vom 30.10.2025 (Az.: 1 AZR 160/24) berichtet.
Quintessenz der Pressemitteilung war:
"Feste Richtwerte für die Länge der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen gibt es nicht. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen."
Gerade hat das BAG sein Urteil im Volltext veröffentlicht, mit schlechten und guten Nachrichten für Arbeitgeber:
Die schlechten Nachrichten sind:
- Es muss besagte Einzelfallprüfung stattfinden. Nicht, weil das BAG keine Regelsätze aufstellen möchte, sondern weil es keine Regelsätze aufstellen darf. An dieser Stelle begründet das BAG ausführlich anhand des Gesetzgebungsverfahrens, dass die Einzelfallprüfung eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Deshalb verbiete ihm die Gewaltenteilung, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen.
- Das BAG deutet an, dass bei Befristungen von unter 12 Monaten mit Blick auf die Erwägungen zur EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie ein besonders strenger Prüfungsmaßstab gelten könnte. Das BAG sagt aber gleichzeitig, dass die Probezeit – auch im Interesse von Arbeitnehmern, denen nicht vorschnell gekündigt werden soll – nicht zu knapp bemessen sein darf.
- Offen lässt das BAG außerdem, ob mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie die Probezeit selbst bei Befristungen von 12 Monaten oder länger kürzer als 6 Monate sein müsse.
Es ist also kompliziert.
Was kann man HR raten?
- Vereinbaren Sie nie eine Probezeit, die genauso lang ist wie die Befristung (das hat das BAG schon in seinem Urteil vom 05.12.2024, Az.: 2 AZR 275/23 gesagt und in der aktuellen Entscheidung noch einmal wiederholt).
- Prüfen Sie bei Befristungen von unter 12 Monaten besonders genau, wie lange die Einarbeitungs- Anlernphase sein muss.
- Dokumentieren Sie die erforderlichen Einarbeitungsschritte und -maßnahmen, damit Sie im Streitfall gerüstet sind.
- Vereinbaren Sie (solange das nicht geklärt ist) auch bei Befristungen von länger als 12 Monaten eine Probezeit von unter 6 Monaten, wenn das vertretbar ist.
Alles also schwierig.
Daher jetzt die guten Nachrichten:
Das BAG bekräftigt, dass die Probezeit etwas anderes als die 6-monatige Wartezeit zur Erlangung von Kündigungsschutz ist. Das BAG stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die 6-monatige Wartezeit nicht, zumindest nicht ausschließlich, der Erprobung dient, sondern dem Arbeitgeber ggfs. auch aus anderen Gründen als der Nicht-Eignung
die Möglichkeit geben soll, sich unkompliziert zu trennen.
Wir fassen zusammen:
Die richtige Länge der Probezeit bei Befristungen ist anhand notwendiger Einarbeitungszeiten möglichst genau und dokumentiert zu ermitteln und sollte tunlichst bei unter 6 Monaten liegen.
Kündigungsschutz erlangen Arbeitnehmer dennoch erst nach 6 Monaten.
Daraus wiederum folgt für HR:
Da Sie nie sicher sein können, dass Sie die Länge der Probezeit bei Befristungen richtig ermittelt haben, kündigen Sie vor Ablauf von 6 Monaten am besten immer hilfsweise mit der Kündigungsfrist, die nach Ablauf der Probezeit gilt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass aus Ihrem befristeten Arbeitsvertrag deutlich hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit ordentlich gekündigt werden kann.
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