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Kündigung vor Arbeitsbeginn? Was ist mit den Kosten für Personalvermittler?

Heute mal ein Fall aus der Praxis und nicht vom BAG.
 
Ein Beschäftigter kündigt das Arbeitsverhältnis schriftlich zum nächstmöglichen Termin und bittet den Arbeitgeber um Bestätigung des Beendigungstermins.
Der ist sich unsicher und bittet um Unterstützung.

Wie also ist die Rechtslage, wenn ausgerechnet dieser Beschäftigte über einen Personalvermittler kam?
 
Kann vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden?
Wurde (wie in unserem Fall) die Kündigung vor Vertragsbeginn nicht arbeitsvertraglich ausgeschlossen, ist eine Kündigung und – je nach Kündigungsfrist – auch eine Beendigung vor Arbeitsvertragsbeginn möglich.
 
Mit welcher Frist kann vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden?
Mit der Frist, die ab Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt. Wenn (wie meist) eine Probezeit vereinbart wurde, kann also mit der hierfür geltenden Frist gekündigt werden.
 
So weit, so gut.
 
Und was ist mit den Kosten für den teuren Personalvermittler?
Die sind in der Regel futsch!
Bei einem reinen Vermittlungsvertrag entsteht die Vermittlungsgebühr nämlich mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Dabei spielt es in den Augen der Zivilgerichte im Übrigen keine Rolle, welche Anstrengungen oder Nicht-Anstrengungen der Personalvermittler im Vorfeld unternommen hat. Ärgerlich, aber leider Rechtsprechung der Zivilgerichte.
 
In unserem nächsten Beitrag werden wir daher beleuchten, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, sich (sei es auch nur finanziell) davor zu schützen, dass über Personalvermittler angeworbene Beschäftigte vor Arbeitsbeginn oder kurz danach wieder „in den Sack hauen“.

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