Top-Aktuelles vom BAG zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
Die rechtssichere Gestaltung von Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklausel ist ein Albtraum. Durch die immer strengere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), über die wir fortlaufend berichtet haben, kann man Rückzahlungsklauseln kaum mehr rechtssicher gestalten.
Durch sein am 05.02.2026 im Volltext veröffentlichtes Urteil vom 21.10.2025 (Az.: 9 AZR 266/24) hat das BAG jetzt aber Hilfestellungen für das scheinbar Unmögliche gegeben.
Zuletzt war vor allem die Rückzahlung bei Eigenkündigungen von Arbeitnehmern ein Problem.
Spätestens durch das BAG-Urteil vom 01.03.2022 (Az.: 9 AZR 260/21) war klar: Eigenkündigungen müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden, wenn ihnen eine unverschuldete Leistungsunfähigkeit zugrunde liegt.
Die Kunst bestand nun darin, aus der „unverschuldeten Leistungsunfähigkeit“ (denn nur darum ging es damals) einen übergeordneten Tatbestand abzuleiten, der die Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigungen ausschließt.
Viele sind infolgedessen dazu übergegangen, die Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigungen an das „Vertretenmüssen“ des Arbeitnehmers zu koppeln.
Genau dieses „Vertretenmüssen“ war in den Augen einiger Landesarbeitsgerichte aber ein Problem.
Auch das BAG hat dem Rückzahlungsgrund einer „zu vertretenden Eigenkündigung“ nun eine Absage erteilt.
„Vertretenmüssen“ ist laut BAG bei Eigenkündigungen (nicht jedoch bei Arbeitgeberkündigungen) mehrdeutig:
„Vertretenmüssen“ kann echtes Verschulden im Sinne von § 276 BGB bedeuten. Da die Fälle echten Verschuldens platt gesprochen rar gesät sind, entspräche das aber nicht der typischen Interessenlage (vor allem nicht den Interessen des Arbeitgebers).
„Vertretenmüssen“ könne deshalb genauso gut bedeuten, dass Eigenkündigungen eine Rückzahlungspflicht auslösen, wenn sie aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen. In dieser Auslegungsvariante ginge die Rückzahlungspflicht aber zu weit. Wegen § 305 c Absatz 2 BGB gehe die mehrdeutige Klausel daher zu Lasten des Arbeitgebers.
Um die Verzweiflung bei Arbeitgebern und Arbeitsrechtlern nicht noch größer werden zu lassen, hat das BAG insbesondere folgende Rückzahlungstatbestände vorgeschlagen:
- Der Arbeitgeber kündigt wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.
- Die Parteien schließen einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer Arbeitgeberkündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers.
- Eigenkündigungen des Arbeitnehmers, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen Grund, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Bindungszeitraums unzumutbar macht; hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Bindungszeitraum keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann.
Trotzdem: Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln bleiben auch aus anderen Gründen ein schwieriges Unterfangen, das mit anwaltlicher Hilfe angegangen werden sollte.
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