Beförderung auf Widerruf?
Die Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen ist en vogue.
So nutzen viele Unternehmen bereits die Flexibilisierungsmöglichkeiten, die sie in Bezug auf „überobligatorische“ Vergütungsbestandteile haben, als da sind:
- Freiwilligkeitsvorbehalt bei einmaligen Sonderzahlungen,
- Widerrufsvorbehalt bei laufenden Zulagen o. ä.,
- zielabhängige Boni o. ä.
Ein anderes Thema ist die juristische Umsetzung, die aufgrund der Rechtsprechung in allen genannten Fällen ein schwieriges Unterfangen ist. Darüber haben wir laufend berichtet und darum soll es heute nicht gehen.
Heute geht es um die Frage, ob auch Beförderungen unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden können. Wäre doch prima, wenn man eine Beförderung z. B. dann widerrufen könnte, wenn Leistung oder Verhalten nicht (mehr) stimmen und die Beförderungszulage bei Widerruf gleich mit gekippt werden kann.
Das war die Idee einer Mandantin, die sogar bereit gewesen wäre, die Widerrufsgründe konkret (und nicht nur wie grundsätzlich gefordert rahmenmäßig) zu benennen.
Rechtlich sind manch kreativen Gedanken allerdings Grenzen gesetzt.
So auch hier:
Bei einer echten Beförderung, also der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, umgeht ein Widerrufsvorbehalt die Grundsätze zum (Änderungs-)Kündigungsschutz, sagt auch das LAG Düsseldorf (Az.: 12 SLa 37/25).
Anders kann es sein, wenn Beschäftigten zusätzliche Aufgaben übertragen werden, die gemessen an ihrer bisherigen Tätigkeit gleichwertig sind, ihnen aber nicht schon per arbeitgeberseitigem Direktionsrecht wieder entzogen werden können. Hier kann ein Widerrufsvorbehalt, der die rechtlichen Vorgaben beachtet (also insbesondere die Widerrufsgründe zumindest rahmenmäßig und sachgerecht beschreibt und bei der Beförderungszulage unter 25 % der Vergütung bleibt), helfen.
Zurück zu der Beförderung. Gibt es hier rechtlich haltbar Alternativen?
Zur Auswahl stehen:
- Abschluss eines neuen zur Beförderung auf Probe für 6 Monate befristeten Arbeitsvertrags:
Erstens werden sich Beschäftigte mit nur auf Erreichen der Regelaltersgrenze befristetem Vertrag hierauf wohl kaum einlassen. Zweitens bräuchte der Arbeitgeber aufgrund der Vorbeschäftigung einen sachlichen Grund. Und das ist schwierig, weil fast immer darüber gestritten wird, ob die Beförderungsstelle wirklich so weit von der bisherigen Tätigkeit entfernt ist, dass ein neuer befristeter Vertrag gerechtfertigt wäre. - 6-monatige Erprobungsbefristung nur hinsichtlich der Beförderung, mit der Folge, dass Beschäftigte wieder auf ihre alte Position zurückfallen, wenn sie sich nicht bewähren.
Zwar ist auch das kein Selbstläufer. Aber wenn eine Erprobung im Vergleich alte/neue Tätigkeit gerechtfertigt ist, ist das eine Alternative, die wir schon oft genutzt haben.
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