Aus der Praxis: Typische Wahl-Fehler bei mehreren Betriebsstätten und deren Folgen
(Teil 1)
Die Vorbereitungen für die nächsten Betriebsratswahlen laufen auf Hochtouren.
Probleme gibt es immer wieder, wenn es mehrere Betriebsstätten gibt. Wie wir aus aktuellen Gesprächen wissen, ist in solchen Konstellationen in der Vergangenheit sogar oft falsch gewählt worden. Und das hat Folgen: Wird die Wahl nicht angefochten, ist der Betriebsrat (BR) nach herrschender Meinung für die Beschäftigten zuständig, die ihn gewählt haben. Werden also die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte fälschlicherweise an der Wahl des BR des Hauptbetriebs beteiligt (und das passiert öfter als man denkt), ist der BR für sie zuständig. Wäre es richtig gelaufen, gäbe es für diese Arbeitnehmer möglicherweise keinen BR.
Aber wie läuft es richtig, wenn es einen Hauptbetrieb und eine/mehrere weitere Betriebsstätten gibt?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet mit Blick auf die Wahl und Zuständigkeit des Betriebsrats ausdrücklich zwischen Betrieb, selbstständigem Betriebsteil und unselbstständigem Betriebsteil:
- Selbstständiger Betrieb (§ 1 Abs. 1 BetrVG):
Zeichnet sich dadurch aus, dass er bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt und in personellen und sozialen Angelegenheiten selbständig geleitet wird. Mit Leitungsbefugnis in personellen und sozialen Angelegenheiten ist v. a. auch die Befugnis gemeint, selbständig einzustellen und zu entlassen.
➡️Wenn es sich bei der weiteren Betriebsstätte um einen selbständigen Betrieb handelt, müsste dort ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Eine Teilnahme an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs ist ausgeschlossen. - Selbstständiger Betriebsteil (§ 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG):
Teile eines Betriebs, die a) räumlich weit entfernt sind oder b) eigenständige Aufgabenbereiche haben und organisatorisch eigenständig sind.
➡️Für selbstständige Betriebsteile kann ein eigener Betriebsrat gewählt werden. Alternativ können sie – unter bestimmten Voraussetzungen – an der Wahl des Hauptbetriebs teilnehmen. Diese Voraussetzungen sind in § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 5 BetrVG geregelt, wo es heißt:
„Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen.Für den Widerruf des Beschlusses geltend die Sätze 2 bis 4 entsprechend.“
Ohne Mehrheitsbeschluss also keine Teilnahme an der BR-Wahl des Hauptbetriebs! - Unselbstständiger Betriebsteil (§ 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG):
Betriebsteile, die nicht ausreichend verselbstständigt sind.
➡️Beschäftigte dort gehören grundsätzlich zum Hauptbetrieb und nehmen dort an der Wahl teil.
In Teil 2 werden wir zeigen, welche Möglichkeiten es gibt, wenn der Wahlvorstand die Dinge falsch bewertet.
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