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Der neue Mutterschutz nach Fehlgeburt – was gilt bei medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch?

In unserem Beitrag vom 06.03.2025 haben wir bereits über die seit dem 01.06.2025 geltenden Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes berichtet, insbesondere über den neu eingeführten Mutterschutz nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Eine Reform, die wir ausdrücklich begrüßen, weil sie der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt endlich Rechnung trägt.
 
Nun hat uns eine weiterführende Frage erreicht:
 
Wie ist denn die Rechtslage bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch? Gelten auch dann die neuen gestaffelten Schutzfristen bei Fehlgeburten?
 
So sehr wir die Neuregelungen begrüßen, bleibt diese Frage leider offen. Das Gesetz sagt nicht, inwiefern medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche innerhalb des Schutzkonzepts des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen sind.
 
Manche vertreten daher die Ansicht, dass sämtliche Formen von Schwangerschaftsabbrüchen nicht unter den Begriff der „Entbindung“ fallen und in diesen Fällen kein nachgeburtlicher Mutterschutz bestehe.
 
Andere sind auch in diesem Fall „pro Mütter“: Danach sollen die gestaffelten Schutzfristen bei Fehlgeburten auch bei einem Abbruch nach der 12. Schwangerschaftswoche gelten.
 
Wir schließen uns der „pro-Mütter“-Auffassung an:
Hierfür spricht vor allem der Schutzzweck der neuen Schutzfristen bei Fehlgeburten:
Ab der 13. Schwangerschaftswoche wird eine Schwangerschaft regelmäßig als „sicher“ wahrgenommen und daher die emotionale Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind deutlich intensiviert. Zudem ist bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche ein stärkerer Rückbildungsprozess und daher eine Regenerationsphase erforderlich. Gerade im fortgeschrittenen Stadium wird ein Abbruch häufig wie eine Geburt erlebt.
Eine Unterscheidung zwischen Fehlgeburt und medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
 
Auch das BAG hat in einem älteren Urteil vom 15.12.2005 (Az.: 2 AZR 462/04) zu dem damals geltenden Mutterschutzgesetz betont, dass bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch der Schutzgedanke des Mutterschutzrechts im Vordergrund steht: Die körperliche Umstellung und die psychische Einstellung auf das erwartete Kind sind in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft bereits so ausgeprägt, dass die Frau vor schädliche Beunruhigungen und Belastungen geschützt werden muss. Hierzu gehört sowohl der Erhalt des Arbeitsplatzes als wirtschaftliche Existenzgrundlage als auch der Schutz vor den psychischen Belastungen eines Kündigungsschutzprozesses.
 
Vor diesem Hintergrund halten wir es für richtig, den Mutterschutz auch bei medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen nach den gleichen Schutzfristen wie bei Fehlgeburten zu gewähren.

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