LAG Niedersachsen rüffelt Ärztin: Keine AU auf Zuruf!
Ist der Beweiswert der AU erschüttert, muss der Beschäftigte spätestens im Prozess konkret zu seiner Arbeitsunfähigkeit vortragen. Dazu gehören konkrete Angaben zu den Krankheiten, deren Auswirkungen, den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die geschuldete Tätigkeit und die ärztlich verordneten Maßnahmen und Medikamente.
Gelingt dem Beschäftigten ein solcher Vortrag (schon hieran scheitern manche), wird der Arbeitgeber die Angaben bestreiten und der Arbeitnehmer muss sie beweisen.
Die Folge ist in aller Regel eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Arztes.
So auch geschehen in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen am 19.11.2025 (Az.: 8 SLa 372/25) entschiedenen Fall.
Die Aussage der Ärztin war ein „Offenbarungseid“. Sie hatte der Klägerin ohne Plausibilitätsprüfung von deren Schilderungen eine AU wegen nervöser Erschöpfung und deren nochmalige Verlängerung ohne jedes Gespräch bescheinigt.
Das LAG findet klare Worte, dass das nicht geht:
Ärztin: Ich habe der Klägerin ihre geschilderten, im weitesten Sinne psychischen, Symptome geglaubt. Ich glaube meinen Patienten, wenn sie mir Beschwerden schildern.
LAG: Dies stellt – gerade im Falle rein psychischer, nicht dem Augenschein zugänglicher, Symptome – eine völlig unzureichende Herangehensweise dar.
LAG: Da eine AU den Arbeitgeber finanziell belastet, sind in derartigen Konstellationen ärztliche Nachfragen veranlasst.
LAG: Die Ärztin hätte die Klägerin detailliert nach ihren Symptomen fragen müssen. Sie hätte anhand dessen prüfen müssen, ob die Schilderung der Klägerin in medizinischer Hinsicht plausibel und stichhaltig ist. Sie hätte sorgfältig prüfen müssen, ob die Beschwerden der Klägerin tatsächlich eine solche Intensität erreichten, dass ihr eine Weiterarbeit unmöglich war.
Die Folgebescheinigungen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wurden ohne (weiteres) Arztgespräch nach einem kurzen Austausch zwischen der Arzthelferin und der Ärztin ausgestellt.
LAG: Das ist ein grober Verstoß gegen § 4 Absatz 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie.
Meine Erfahrung: Leider sind das keine Einzelfälle. Dass Ärzte nicht nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit fragen (nicht jede Krankheit macht arbeitsunfähig), ist sogar der Regelfall. Mir haben Ärzte erklärt, dass sie Eigenverantwortung ihrer Patienten unterstellen; keiner wird nach einer AU fragen, wenn er für seine Tätigkeit keine braucht.
Aufgrund der sich häufenden Fälle zweifelhafter AU werden Ärzte wohl umdenken müssen.
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