Equal Pay: Paarvergleich Teil 2 – BAG legt nach
In seinem ersten aufsehenerregenden Paarvergleich-Urteil vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 300/24) entschied das BAG:
Die Vermutung einer Entgeltbenachteiligung besteht bereits dann, wenn nur eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, besser bezahlt wird.
Nun liegt ein zweites Paarvergleich-Urteil des BAG vom 23. Oktober 2025 (Az.: 8 AZR 269/24) vor, das diese Rechtsprechung weiterführt.
In dem Fall ging es um Bruder und Schwester, die in der väterlichen Tierklinik tätig waren. Die klagende Schwester monierte, dass ihrem Bruder ein höherer Bruttostundenlohn bei gleichwertiger Tätigkeit gezahlt wurde. Die Tierklinik erwiderte, dass ihr Bruder zusätzliche Aufgaben in der Leitung der Tierklinik und auch bei Wochenend- und Hintergrunddiensten für Notfälle übernommen habe, was Entgeltunterschiede rechtfertige.
Die Klage der Schwester blieb erfolglos.
Zum einen fehlte ein schlüssiger Vortrag dazu, welches Bruttogrundgehalt ihr selbst pro Arbeitsstunde gezahlt wurde – entscheidend, da sie den Stundenlohn vergleichen wollte. Das BAG ließ offen, ob man auch beim Vergleich des monatlichen Grundgehalts den eigenen Arbeitszeitumfang darlegen muss.
Zum anderen konnte sie nicht schlüssig dartun, dass sie in Bezug auf die Leitung der Tierklinik die gleichen oder zumindest gleichartige Aufgaben wie ihr Bruder wahrgenommen hat.
Zur Gleichwertigkeit sagt das BAG:
Eine gleichwertige Arbeit üben Beschäftigte aus, wenn sie sich unter Berücksichtigung einer Gesamtheit von Faktoren in einer vergleichbaren Situation befinden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG). Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Hierbei kommt es auf die Anforderungen an die Tätigkeit und nicht auf die Fähigkeiten und Leistungen der Beschäftigten an (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 EntgTranspG). Mit dem Begriff der „gleichwertigen Arbeit“ werden verschiedenartige Arbeiten unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren daraufhin verglichen, ob sie von gleichem Wert sind.
Praxistipp:
Der Rechtsstreit bis zum BAG hätte sich vermeiden lassen, wenn die Tierarztpraxis ein arbeitsanalytisches Entgeltsystem gehabt hätte; denn dann hätte der Bruder durch seine (zusätzlichen) Leitungsaufgaben eine höhere Bewertung (z. B. in Form von Punkten) erzielt.
Unser Fazit:
Ein Grund und ein Urteil mehr, nicht länger mit der Analyse bestehender Entgeltsstrukturen und der Entwicklung von Entgeltsystemen, die auch die neue Entgelttransparenz fordert, zu warten.
Wenn wir Sie hierbei unterstützen können, melden Sie sich gerne.
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