Arbeitgeber-Tipps zum Umgang mit zweifelhaften AU und Diagnoseschlüsseln
In unserem letzten Beitrag zu diesem Thema ging es um das Verfahren beim LAG Niedersachsen (Az.: 8 SLa 372/25), in dem die als Zeugin vernommene Ärztin zugeben musste, Arbeitsunfähigkeiten auf Zuruf festgestellt zu haben – leider kein Einzelfall.
Etliche Fälle finden in der (gerichtlichen) Auseinandersetzung nicht statt, u.a. weil Arbeitgeber sich bei berechtigten Zweifeln mit Einlassungen der Beschäftigten zufriedengeben, mit denen sie sich nicht zufriedengeben müssten.
Deshalb möchten wir anhand eines aktuellen Falls aus unserer Praxis nochmal Tipps zum vorgerichtlichen Umgang mit zweifelhaften AU geben:
Bei einem Arbeitnehmer wird eine einwöchige AU ärztlich festgestellt. Kurz zuvor machte er Äußerungen gegenüber Kollegen, die berechtigterweise an seiner AU zweifeln lassen.
Deshalb haben wir dem Unternehmen ein Schreiben an den Arbeitnehmer an die Hand gegeben, in dem die Zweifel geschildert und der Arbeitnehmer aufgefordert wird, konkrete Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
- Krankheit(en),
- deren Auswirkungen,
- den damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick auf die geschuldete Tätigkeit und
- die ärztlich verordneten Maßnahmen und Medikamente.
Als Antwort bekam das Unternehmen den für eine „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“ stehenden Diagnoseschlüssel (ICD-10-Code: F33.1G) mitgeteilt.
Einige Arbeitgeber geben an dieser Stelle auf. Wir nicht. Denn durch die bloße Mitteilung des Diagnoseschlüssels erfüllen Arbeitnehmer ihre Auskunftspflicht zu den oben genannten Punkten nicht.
Außerdem: Die in unserem Fall für eine einwöchige AU diagnostizierte „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“ unterstreicht die Zweifel laut LAG Baden-Württemberg (Az.: 7 Sa 33 /25) sogar noch. Wir zitieren das LAG wörtlich:
„Die … Diagnose mit dem ICD-10-Code: F33.1G ist eine Gesundheitsstörung, die wiederholt, jedoch mindestens einmal in der Vergangenheit aufgetreten ist, sich durch typische Symptome wie deutliche Niedergeschlagenheit, verminderten Antrieb, Interessen- und Freudverlust, Konzentrationsproblemen, Gefühl von Wertlosigkeit oder Schuld und sozialen Rückzug zeigt und mit Psychotherapie (…) und medikamentös mittels Antidepressiva oft auch als Kombinationstherapie behandelt wird. Um diagnostiziert werden zu können, müssen die Symptome laut ICD-10-Klassifikation mindestens zwei Wochen anhalten, eine durchschnittliche Dauer kann typischerweise 4-6 Monate andauern (vgl. ChatGPT, Prompt „rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode“). Dieses Krankheitsbild tritt bekanntlich nicht ad hoc ein (§ 291 ZPO).“
Und wir ergänzen in unserem Fall: Dieses Krankheitsbild dauert auch nicht bloß eine Woche.
Fazit: Arbeitgeber sollten in Zweifelsfällen also ihre Auskunftsrechte im Blick haben, ordentliche Auskünfte einfordern und immer genau hinschauen.
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