„Rücknahme“ einer Kündigung – Neues vom LAG Hessen
Viele Unternehmen kennen das: Man möchte sich von einem Arbeitnehmer trennen, hat aber keinen „validen“ Kündigungsgrund. Infolgedessen verhandelt man mit dem Arbeitnehmer über eine einvernehmliche Trennung. Die Gespräche ziehen sich und man läuft Gefahr, das Arbeitsverhältnis wegen der geltenden Kündigungsfrist immer weiter zu verlängern.
Jetzt kann eine „taktische“ Kündigung ein probates Mittel sein.
Aber was tun, wenn man auch nach Ausspruch einer Kündigung nicht zu einer vergleichsweisen Einigung mit dem Beschäftigten kommt?
Dann kann die „Rücknahme“ einer Kündigung helfen.
Da eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, kann sie nach ihrem Zugang allerdings nicht mehr im Wortsinn zurückgenommen werden, § 130 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 09.01.2026 (Az.: 10 SLa 615/25) sagt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wie es richtig geht:
Der Arbeitgeber muss unmissverständlich erklären, dass
- die bereits ausgesprochene Kündigung rechtswidrig ist,
- der Arbeitsvertrag über das Ende der Kündigungsfrist hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
- er, der Arbeitgeber, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zur Erfüllung des Arbeitsvertrags weiterhin entgegennehmen wird
- und - sofern die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist - der Arbeitnehmer sich infolgedessen am soundsovielten um XY Uhr in der Betriebsstätte in Z einfinden muss.
Wenn der Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung widerruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wurde (von einer unwiderruflichen Freistellung ist in solchen Fällen abzuraten), muss zusammen mit der Arbeitsaufforderung im letzten Punkt die Freistellung widerrufen werden.
Laut LAG Hessen funktioniert dieser Weg sogar im laufenden Kündigungsschutzverfahren, zumindest solange der Arbeitnehmer in dem Verfahren keinen Auflösungsantrag nach § 9 des Kündigungsschutzgesetzes gestellt hat (ein solcher Auflösungsantrag ist nach herrschender Meinung auch noch nach „Rücknahme“ einer Kündigung möglich).
Es ist allerdings nicht unumstritten, ob Beschäftigte auch während eines Kündigungsschutzprozesses verpflichtet sind, einer mit den gerade genannten Inhalten ausgesprochenen Arbeitsaufforderung nachzukommen. Deshalb hat das LAG Hessen insoweit die Revision zum BAG zugelassen.
Bleibt die Frage, was Arbeitgeber tun können, wenn Arbeitnehmer die Arbeit nach einer solchen Erklärung nicht wie angewiesen wieder aufnehmen?
Auch hier gibt das LAG Hessen Antworten:
Das ist dann eine Arbeitsverweigerung, die abgemahnt und danach verhaltensbedingt gekündigt werden kann.
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