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Der Abfindungsrechner des LAG Köln für Betriebsratsmitglieder

Abfindungen werden bekanntlich oft analog §§ 9,10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) verhandelt. Folge dieser Analogie ist die landläufig bekannte Regelabfindung, die bei 0,5 Monatsvergütungen pro vollem Beschäftigungsjahr liegt, sogenannter Faktor 0,5.

Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 13.11.2025 (Az.: 8 SLa198/25) einem seit 3 Jahren beschäftigten BR-Mitglied eine Abfindung i.H.v.12 Monatsvergütungen zugesprochen; das entspricht einem Abfindungsfaktor von 8,0!

Hintergrund war ein (ausnahmsweise) erfolgreicher Auflösungsantrag (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz) des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung eines Arbeitnehmers, der erst nach der Kündigung in den BR gewählt wurde (bei einer Kündigung während der Amtszeit hätte der Auflösungsantrag nicht geklappt; während der Amtszeit gibt es bei Fehlverhalten von BR-Mitgliedern nur eine außerordentliche Kündigung und bei außerordentlichen Kündigungen ist dem Arbeitgeber ein Auflösungsantrag verwehrt).

Das LAG Köln begründet die satte Abfindung v.a. mit der voraussichtlichen weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses, also mit dem nach der Kündigung eingetretenen Sonderkündigungsschutz.

Fasst man die jüngsten Abfindungsurteile des LAG Köln zusammen (über dessen Urteil vom 09.07.2025, Az.: 4 SLa 97/25, hatten wir im September letzten Jahres berichtet; wir haben den Beitrag hier für Sie verlinkt) ergibt sich folgender „Kölner-Abfindungs-Leitfaden“:

  • Ist die Kündigung noch streitig und das Ergebnis ungewiss, kommt die Regelabfindung mit Faktor 0,5 zum Zuge.
  • Steht die Rechtswidrigkeit der Kündigung (wie bei einem erfolgreichen Auflösungsantrag) fest, ist der Faktor 1,0 die Basis.
  • Auch mit dem Faktor 1,0 kommt man bei rechtswidrigen Kündigungen dann nicht mehr aus, wenn
    ➡️die Kündigung grob sozialwidrig war und/oder das Persönlichkeitsrecht des
      Arbeitnehmers erheblich verletzt hat oder
    ➡️es sich um ein BR-Mitglied handelt.

Für Auflösungsanträge von BR-Mitgliedern, die bei der Kündigung noch keine waren, hat das LAG Köln außerdem entschieden:

  • Für solche Auflösungsanträge gilt der Sonderkündigungsschutz nicht analog.
  • Es dürfen allerdings nur Auflösungsgründe berücksichtigt werden, die mit der Amtsausübung nicht in Verbindung stehen.

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