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Nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung ist erstmal Schluss!

Die Fälle, in denen Beschäftigte nach Ausschöpfung der 6-wöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer neuen Erkrankung abermals Lohnfortzahlung beanspruchen, reißen nicht ab.
In unserer Beratungspraxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Arbeitgeber den sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall nicht kennen.
Ein Grund mehr für ein Update:
Ein einheitlicher Verhinderungsfall in Reinkultur liegt vor, wenn sich 2 zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen überlappen, sprich die neue Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die alte Arbeitsunfähigkeit noch nicht beendet war.
Beispiel: Arbeitnehmer A ist bis einschließlich Freitag in der 6. Woche wegen Krankheit X arbeitsunfähig. Am Freitag geht er wieder zum Arzt, wo wegen Krankheit Y eine erneute Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Ergebnis: Der Arbeitgeber muss nach Ablauf der 6 Wochen keine erneute Entgeltfortzahlung leisten.
 
Aber was ist, wenn Arbeitnehmer A in unserem Beispiel erst am darauffolgenden Montag wieder zum Arzt geht und eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Y festgestellt wird? Macht das AU-lose Wochenende den einheitlichen Verhinderungsfall kaputt?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt: Grundsätzlich NEIN.
Wenn zwischen 2 Erkrankungen nur ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt, besteht laut BAG (Urteil vom 11.12.2019, Az.: 5 AZR 505/18) ein Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall. Nichts anderes kann unseres Erachtens gelten, wenn zwischen 2 unterschiedlichen Erkrankungen ein Urlaub liegt, wobei dann die wirksame Gewährung von Urlaub in Frage steht.

Dieses Indiz muss Arbeitnehmer A durch konkreten Vortrag zu

  1. den Krankheitsursachen sowie
  2. zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit entkräften

und hierfür vollen Beweis erbringen (führt die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis, geht das also zulasten des Arbeitnehmers).
 
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in seinem Urteil vom 10.01.2025 (Az.: 14 SLa 611/24) darüber hinaus festgestellt, dass „einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Beweiswert für den bescheinigten Zeitraum zukommen mag, aber eben nicht für eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit am Folgetag, insbesondere, wenn für diesen Tag überhaupt keine ärztliche Untersuchung vorliegt“.
 
Für einen einheitlichen Verhinderungsfall spricht laut LAG Niedersachsen ggfs. außerdem, dass die neue AU auf einer Erkrankung beruht, bei der es naheliegt, dass sie bereits während der vorangegangenen AU vorlag.
 
Merke last but not least:

  • Nach dem BAG müssen Sie sich als Arbeitgeber nicht auf Aussagen der Krankenkassen verlassen. Die Krankenkassen können auch keine Auskünfte zu einheitlichen Verhinderungsfällen geben.
  • Zahlen Sie in solchen Fällen erst mal kein Entgelt. Prozessrechtlich ist es ungleich schwerer, zu viel gezahltes Entgelt zurückzuverlangen als die Zahlung erst mal zu verweigern.

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