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Aktuelles vom BAG zu den Sperrfristen für weitere Teilzeit nach Brückenteilzeit

Wir haben in unserer Beratungspraxis häufig mit Teilzeiten und der Frage zu tun, welche Sperrfristen nach dem Ende einer befristeten Brückenteilzeit für eine weitere Teilzeit gelten.

Die Frage ist deshalb sehr berechtigt, weil § 9a Abs. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unterschiedliche Sperrzeiten vorsieht.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem vergangene Woche veröffentlichten Urteil vom 27.01.2026 (Az.: 9 AZR 32/25) erstmals Antwort auf folgende Frage gegeben:

Welche Sperrfrist gilt, wenn ein Arbeitnehmer nach einer abgelehnten befristeten Brückenteilzeit einen Antrag auf unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG stellt?

Antwort des BAG: Keine!

Das BAG begründet seine Antwort sehr ausführlich und im Ergebnis damit, dass die in diesem Fall einschlägige 2-jährige Sperrfrist des § 9a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 6 TzBfG nur für eine nach berechtigter Ablehnung beantragte neue befristete Brückenteilzeit gilt.

Und wie ist die Rechtslage, wenn der neue Antrag nicht nach einer Ablehnung, sondern einer zuvor bewilligten und nun zu Ende gegangenen Brückenteilzeit folgt?

Jetzt ist die Rechtslage anders. Denn jetzt ist § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG einschlägig. Und hierzu sagt das BAG: Die in § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG verankerte 1-jährige Sperrfrist gilt nach seinem Wortlaut („eine erneute Verlängerung nach diesem Gesetz“) sowohl für eine weitere befristete Brückenteilzeit als auch eine unbefristete Teilzeit nach § 8 TzBfG.

Nach dem Urteil des LAG Hessen vom 02.12.2024 (16 GLa 821/24) bedeutet diese 1-jährige Sperrfrist des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG, dass der Antrag auf die neue Teilzeit erst nach einem Jahr (und nicht schon während der Brückenteilzeit) gestellt werden kann.

Was noch wichtig ist: Die Sperrfristen gelten grundsätzlich nur für Teilzeiten, die dem Regime des TzBfG folgen. Vorsicht also bei „freihändig“ vereinbarten Teilzeiten.

Es ist also alles mal wieder gar nicht so leicht. Deshalb melden Sie sich gerne, wenn Sie Fragen haben.

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