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Mobiles Arbeiten mit Betriebsrat – Aktuelles vom LAG Düsseldorf

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darf der Betriebsrat (BR) bei der „Ausgestaltung“ von mobiler Arbeit mitbestimmen.

Übersetzt gesprochen heißt das:

  • Beim „Wie“ der mobilen Arbeit besteht ein Mitbestimmungsrecht.
  • Beim „Ob“ (also ob es überhaupt mobile Arbeit gibt) hat der BR dagegen kein Mitbestimmungsrecht.

Das Problem: Die Grenzen zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ sind oft fließend, wenn der Arbeitgeber mobile Arbeit grundsätzlich erlauben möchte. Meinungsverschiedenheiten zwischen HR und BR sind vorprogrammiert.

Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 21.01.2026 (Az.: 12 TaBV 66/25) im Streit zwischen „Ob“ und „Wie“ eine wichtige Entscheidung gefällt, die am Anfang von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung mobile Arbeit steht:

Zu dem vom Arbeitgeber zu bestimmenden „Ob“ gehört es nach Meinung der Düsseldorfer Landesarbeitsrichter, welches Betriebsratsgremium zuständig sein soll. Im entschiedenen Fall war streitig, ob Einzel- oder Gesamtbetriebsrat zu beteiligen sind.

Der Arbeitgeber wollte eine unternehmensweite Regelung und daher den Gesamtbetriebsrat beteiligen. Mit Recht entschied das LAG Düsseldorf!

Laut LAG Düsseldorf spielt es dabei keine Rolle, dass bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit auch andere Mitbestimmungsrechte (insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 7) betroffen sind, in denen das „Ob“ eigentlich keine Rolle spielt. Zwar werden diese Mitbestimmungsrechte unstrittig nicht von § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG verdrängt. Aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergibt sich laut LAG Düsseldorf aber, dass die Betriebsparteien (und damit auch die Einigungsstellen) eine umfassende Regelungskompetenz bezogen auf die Ausgestaltung von mobiler Arbeit haben; nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG soll es gerade kein mühsames Auseinanderklamüsern von einzelnen Regelungen im Hinblick auf deren Mitbestimmtheit geben. Außerdem gebiete der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, dass die Regelung einer Angelegenheit ausschließlich in die Hände (nur) eines Gremiums gehört.

Bei der konkreten Ausgestaltung ist die Abgrenzung wie eingangs gesagt im Einzelnen schwierig und teilweise umstritten. Eine anwaltliche Begleitung ist daher empfehlenswert, zumal wenn der BR durch eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten nicht mehr Mitbestimmungsrechte bekommen soll, als er eigentlich hat.

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