Entfernung der Abmahnung über Einigungsstelle? Albtraum oder teure Realität?
Eine Arbeitnehmerin erhält eine Abmahnung. Aus ihrer Sicht ist die Abmahnung rechtswidrig und muss aus der Personalakte entfernt werden. Allerdings klagt sie gegen die Abmahnung nicht vor dem Arbeitsgericht. Sie will die Entfernung der Abmahnung über eine Beschwerde nach § 84 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beim Betriebsrat (BR) erreichen. Der BR hält die Beschwerde für berechtigt. Der Arbeitgeber sieht das anders und will an der Abmahnung festhalten.
Für den BR ist das ein Fall von § 85 Abs. 2 BetrVG und damit für die Einigungsstelle.
Aber ist die Einigungsstelle wirklich bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte zuständig?
Wenn ja, wäre das aus Arbeitnehmersicht ein wirklich guter Move. Da Einigungsstellenverfahren bekanntlich teuer sind, würden einige Arbeitgeber die Abmahnung eher zurücknehmen als ein Einigungsstellenverfahren zu bezahlen.
Wie gut, dass das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.02.2025 – Az. 10 TaBV 29/25) im Streit um die Einsetzung einer Einigungsstelle der herrschenden Meinung gefolgt ist und diesem Move eine Absage erteilt hat.
Begründung:
1. Die Einigungsstelle ist gem. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG dann nicht entscheidungsbefugt, wenn es um Rechtsansprüche geht.
Und genau darum geht es hier: Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Entfernung einer Abmahnung, wenn die Abmahnung rechtswidrig ist. Die Einigungsstelle ist somit unzuständig.
2. Zuständig sind ausschließlich die Arbeitsgerichte. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG soll eine Konkurrenz zwischen Einigungsstelle und Arbeitsgericht gerade verhindern.
!! Ergänzende Hinweise:
Um Rechtsansprüche, die nicht vor eine Einigungsstelle gehören, geht es beispielsweise auch bei Beschwerden wegen angeblicher Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder wegen einer als ungerechtfertigt empfundenen Kündigung. Für die Bewertung vergangener Sachverhalte ist die Einigungsstelle ebenfalls nicht zuständig; auch das war in der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ein Thema, da der BR moniert hatte, dass der Abmahnung ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Andererseits gilt aber auch: Nur weil die Beschwerde eine Auseinandersetzung betrifft, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein kann, schließt das die Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht zwingend aus.
Arbeitgeber sollten daher genau hinschauen, wenn Arbeitnehmer (zunächst) den Weg über eine Beschwerde beim BR gehen.
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