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Ohne Kündigungsschutz geht ein Widerspruch des Betriebsrats ins Leere – der Volltext des BAG-Urteils ist da!

In unserem Beitrag vom 10.04.2026 hatten wir bereits berichtet, dass ein Widerspruch des Betriebsrats (BR) gegen eine Probe -/Wartezeitkündigung ins Leere geht. So entschieden vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg und vom Bundesarbeitsgericht (BAG) per Urteil vom 04.12.2025 (Az.: 2 AZR 51/25) bestätigt.
 
Nun liegt das BAG-Urteil im Volltext vor.
 
Das BAG bestätigt, dass

  1. die Widerspruchsgründe des §§ 102 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie
  2. der daran anknüpfende und für Arbeitgeber besonders ärgerliche Weiterbeschäftigungsanspruch von Arbeitnehmern nach § 102 Abs. 5 BetrVG

voraussetzen, dass die zu kündigenden Arbeitnehmer Kündigungsschutz haben.
 
Widersprüche des BR gegen Probe-/Wartezeitkündigungen sowie Kündigungen im Kleinbetrieb bleiben für Arbeitgeber daher folgenlos!
 
Deshalb machen Widersprüche gegen solche Kündigungsabsichten keinen Sinn. Oder um es mit dem BAG zu sagen:
Aus der dargestellten systematischen Verknüpfung mit den Widerspruchsgründen des §§ 102 Abs. 3 BetrVG lässt sich schlussfolgern, dass der Betriebsrat nur im Fall einer sozial zu rechtfertigenden Kündigung widersprechen können soll.“
 
Wer sich nicht nur für Ergebnisse, sondern auch für die dahinterstehende „Dogmatik“ interessiert, sollte die ganze Entscheidung lesen. Das BAG hat es sich einmal mehr nicht leicht gemacht und ausführlich begründet, warum es den Meinungsstreit in dieser Frage so und nicht anders entschieden hat.
 
Es bleibt also dabei: Arbeitgeber mit Betriebsräten, die Kündigungen aus Prinzip widersprechen, sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, mal „das Prinzip“ infrage zu stellen. Und zwar nicht nur bei sinnlosen Widersprüchen gegen Kündigungen ohne Kündigungsschutz, sondern auch bei berechtigten Kündigungen trotz Kündigungsschutz; die gibt es nämlich ebenso.

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