BAG hat soeben die große Preisfrage zu Einwurf-Einschreiben entschieden!
Die Zustellung von Erklärungen (insbesondere Kündigungen) sorgt bei Arbeitgebern regelmäßig für Schwierigkeiten mit teils erheblichen Folgen. Wie wir schon mehrfach aufgezeigt haben, kann im Streitfall die gewählte Zustellungsart darüber entscheiden, ob eine Erklärung rechtzeitig zugegangen ist oder nicht.
Von einer Zustellung per Einschreiben/Rückschein ist dringend abzuraten: Trifft der Postbote den Arbeitnehmer nicht zuhause an und holt dieser den Brief (bewusst oder aufgrund von Urlaub o.ä.) nicht bei der Post ab, geht das Schreiben nicht (rechtzeitig) zu.
Viele Arbeitgeber wissen das und stellen mittlerweile gerne per Einwurf-Einschreiben zu. Das Einwurf-Einschreibens hat gegenüber dem Einschreiben/Rückschein den Vorteil, dass die Zustellung per Einwurf in den Briefkasten erfolgt. Hierfür gibt es auch Belege, nämlich den Einlieferungs- und vor allem den Auslieferungsbeleg (Wichtiger Hinweis: Der Auslieferungsbeleg wird nicht automatisch zugesandt. Eine Reproduktion des digitalisierten Auslieferungsbelegs muss innerhalb bestimmter Fristen bei der Deutschen Post gegen Gebühr angefordert werden).
Aber genau hier liegt das Problem: Bis heute war stark umstritten, ob Ein- und Auslieferungsbeleg zumindest einen Anscheinsbeweis für den Zugang des Schriftstücks begründen.
Seit heute wissen wir, dass laut BAG auch die Vorlage von Ein- und Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis begründen kann.
Denn heute hat das BAG (Az.: 2 AZR 184/25) die Revision gegen das Urteil des LAG Hamburg vom 14.07.2025 (Az.: 4 SLa 26/24), in dem es just um diese Frage ging, zurückgewiesen. Zwar gibt es hierzu keine Pressemitteilung des BAG. Das heute veröffentlichte Spruchergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass das BAG dem LAG Hamburg in dessen Meinung gefolgt ist. Das LAG Hamburg hatte den Anscheinsbeweis mit der Begründung verneint, dass die Zustellung per Einwurf-Einschreiben fehleranfällig sei und auf dem Auslieferungsbeleg wichtige Angaben (insbesondere Anschrift des Empfängers und Uhrzeit der Zustellung) fehlen.
Es bleibt daher bei unserer Empfehlung: Stellen Sie Scheiben, deren Rechtsfolge von der Zustellung im Original abhängt, am besten per Boten zu, idealerweise mit einem sorgfältig und allen Details ausgefüllten und vom Boten im Original unterschriebenen Zustellbeleg.
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