Zum Hauptinhalt springen

Nach dem Abschied vom Einwurf-Einschreiben: Zustellung per Boten und Datenschutzes

Nach dem BAG-Urteil, das der Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens den Anscheinsbeweis für eine erfolgreiche Zustellung versagt, werden mehr Unternehmen auf die Zustellung per Boten setzen. Vor allem bei Erklärungen ggü. abwesenden Beschäftigten.
Externe Kurierdienste bieten sich in solchen Fällen vor allem dann an, wenn Beschäftigte so weit weg wohnen, dass ein Mitarbeiter aus der Personalabteilung nicht mal eben dort vorbeifahren kann.
Wir arbeiten gerne mit Kurierdiensten, die Schriftstücke im Unternehmen zusammen mit den vom Unternehmen mit allen notwendigen Details erstellten Zustellquittungen abholen. Kurierdienste, die das machen, sind z.B. die Firmen Dom Kurier und GO!

Und nun die spannende Frage: Dürfen Unternehmen dem externen Boten auch das Schreiben zeigen, das er zustellen muss? Denn im worst case müsste ja bewiesen werden, dass nicht irgendein, sondern ein ganz bestimmtes Schreiben am Tag XY um Z Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers A eingeworfen wurde.
Und hier kommt der Datenschutz ins Spiel. Datenschutzrechtlich ist das unseres Erachtens bedenklich. Und zwar selbst dann, wenn der Bote eine Vertraulichkeitserklärung unterzeichnen würde.

Unternehmen sollten dieses Problem daher anders lösen:
Beschäftigte der Personalabteilung, die das Schreiben „eintüten“ und an den Boten übergeben, können selbst eine Bestätigung mit folgenden Angaben unterschreiben:
Einkuvertieren des Schreibens vom … mit dem Titel … im Original und mit Originalunterschrift, Empfänger des Schreibens, Tag und Uhrzeit der Übergabe an den Boten, Name des Boten und der Kurierfirma.
Und in einem Prozess kämen diese Beschäftigten und der Bote zur Not auch als Zeugen in Betracht.

Ja, ja, die Anwälte, werden jetzt sicher einige sagen. Aber wir Anwälte sind nun mal dafür da, Sie im worst case zu schützen.

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

  • Erstellt am .