Zum Hauptinhalt springen

Auch E-Mails sind kein Allheilmittel, wenn es um den Zugang von Nachrichten geht

Die in der vergangenen Woche vom Bundesarbeitsgericht (BAG) gefällte Entscheidung, dass die Vorlage von Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens keinen Anscheinsbeweis für dessen Zugang beim Arbeitnehmer begründet, bewegt die Gemüter nach wie vor.
Die Zustellung per Kurier inklusive Erstellung von brauchbaren Protokollen (die als Beweismittel taugen) für

  1. das Eintüten und die Übergabe an den Kurier und
  2. die Zustellung durch den Kurier

wird als aufwändig, bürokratielastig und teuer beklagt.

Deshalb die Frage:

Warum nicht einfach per E-Mail verschicken?

Leider sind auch E-Mails kein Allheilmittel:

  • Für Kündigungen (und auch Aufhebungsverträge) scheiden E-Mails schon wegen § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus. Hierfür ist nach wie vor echte Schriftform, also eine Unterschrift mit Stift auf Papier, erforderlich.
  • Insbesondere Abmahnungen oder (wie in dem vom BAG vergangene Woche entschiedenen Fall) Einladungen zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement wären dagegen auch per E-Mail möglich.
    Das Problem:
    Arbeitgeber müssen auch bei Erklärungen per E-Mail deren Zugang nachweisen. Und die herrschende Meinung sagt, dass der Versand einer einfachen E-Mail ohne Fehlerprotokoll keinen Anscheinsbeweis für deren Zugang im Mailpostfach des Arbeitnehmers begründet (vgl. z.B. LAG Köln, Az.: 4 Sa 315/21). Begründet wird das mit der hohen Fehleranfälligkeit. (Zu) Häufig würden E-Mails zwar versendet, dann aber auf dem Weg abhandenkommen, im Spam Ordner landen o.ä..
    Auf der sicheren Seite sind Arbeitgeber nach aktueller Rechtsprechung nur, wenn sie eine Lesebestätigung/Empfangsbestätigung anfordern und diese auch vom Arbeitnehmer bekommen. Genau da liegt aber der Knackpunkt: Viele Empfänger verweigern die Abgabe solcher Bestätigungen.
    Technisch möglich wäre außerdem das Anfordern einer Zustellungsbestätigung, die ohne Zutun des Arbeitnehmers vom Zielserver abgegeben wird. Das praktische Problem hierbei: Viele Posteingangsserver reagieren auf diese Anfrage nicht. Der Absender erhält lediglich die Nachricht, dass vom Zielserver keine Zustellungsbenachrichtigung gesendet wurde. Rechtssicher ist die Zustellbescheinigung also ebenfalls nicht. Wahrscheinlich selbst dann nicht, wenn sie vom Zielserver abgegeben wird; denn Rechtsprechung gibt es hierzu unseres Wissens noch nicht und das Spam-Problem bleibt.
  • Last but not least: Im Verhältnis Arbeitgeber / Arbeitnehmer wurde geurteilt, dass eine Zustellung an die private E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers nur bewirkt werden kann, wenn der Arbeitnehmer dem vorher ausdrücklich oder zumindest konkludent zugestimmt hat.

Das eigentliche Problem besteht also in den hohen Anforderungen an den Nachweis, dass Erklärungen zugegangen sind.

Unsere Blogbeiträge gibt es auch als Newsletter. Melden Sie sich hier an und erhalten Sie aktuelle Informationen aus der Welt des Arbeitsrechts kostenfrei in Ihren Posteingang!

  • Erstellt am .