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Wichtiges Urteil des BFH zu steuerfreien Sonderzahlungen

Zwar scheint die steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie vom Tisch zu sein. Das jetzt im Volltext veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.01.2026 (Az.: VI R 25/24), in dem der BFH einer Kürzung von zusätzlichen Sonderzahlungen zugunsten der damaligen Corona-Prämie zugestimmt hat, ist trotzdem wichtig:
Erstens, weil der ein oder andere Arbeitgeber es damals vielleicht genauso gemacht und jetzt Trouble mit der Finanzverwaltung hat.
Und zweitens, weil nicht auszuschließen ist, dass es doch noch eine Entlastungsprämie o.ä. geben wird.

Der vom BFH entschiedene Fall ging so:
Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten per Rundschreiben ein Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus „unter guten wirtschaftlichen Voraussetzungen“ versprochen und dabei diverse Auszahlungsbedingungen definiert.
Im Jahr 2020 informierte der Arbeitgeber die Belegschaft, dass es auch in diesem Jahr Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt, diese Zahlungen jedoch gekürzt und der gekürzte Betrag stattdessen als steuerfreie Corona-Prämie gezahlt werde.

Das Finanzamt meckerte und war der Meinung, dass die Corona-Prämien nicht steuerfrei hätten ausgezahlt werden dürfen. Begründung des Finanzamts: Sie sei nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt worden, wie es § 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Corona-Prämie vorsah (für die Inflationsausgleichsprämie galt nichts anderes und genauso wäre es auch bei der Entlastungsprämie).

Es folgte ein Rechtsstreit bis zum BFH. Und der BFH gab dem Arbeitgeber mit Blick auf § 8 Abs. 4 Satz 1 EStG recht.

Begründung des BFH:

  • Der „geschuldete“ Arbeitslohn beziehe sich auf den GRUNDARBEITSLOHN.
  • Für den BFH ist daher unerheblich, ob das Rundschreiben eine Gesamtzusage war, aus dem ein einzelvertraglicher Anspruch auf die Sonderzahlungen resultierte. „Denn nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“

Spannende Frage: Hätte der BFH genauso entschieden, wenn den Beschäftigten explizit ein 13. Gehalt versprochen worden wäre?

Soweit zum Steuerrecht.

Was das Arbeitsrecht betrifft, müssen Arbeitgeber darauf achten, dass die Kürzung von Sonderzahlungen zugunsten steuerfreier Prämien korrekt vollzogen wird, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Bei Sonderzahlungen, die aus zwingenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen folgen, wird das ohne Zustimmung der Tarifpartner bzw. des Betriebsrats nicht gehen.

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