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BAG Aktuell: Keine Dienstwagen bei zu geringem Einkommen, sonst müssen Arbeitgeber nachzahlen!

In seinem am 19.05. veröffentlichten Urteil vom 25.03.2026 (Az.: 5 AZR 38/25) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden:

Arbeitnehmern muss der pfändungsfreie Betrag ihrer Vergütung in GELD zur Verfügung stehen. Der geldwerte Vorteil für einen auch privat nutzbaren Dienstwagen ist aber kein Geld, sondern ein Sachbezug.
In dem vom BAG entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Monate, in denen die ihm ausgezahlte Nettovergütung unter der Pfändungsfreigrenze lag, daher den vollen Wert des Sachbezugs (das sind 1% des Bruttolisten-Neupreises pro Monat) für mehrere Jahre nachzahlen!

Laut BAG verstößt die Berücksichtigung von Sachbezügen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Gehalts gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung (GewO). Danach darf der Wert des vereinbarten Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Andersherum gesagt muss den Arbeitnehmern der pfändungsfreie Betrag in Geld gezahlt werden.
Bei § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).  Ist ein Sachbezug – wie ein Auto – unteilbar, hat eine unter dem Pfändungsfreibetrag liegende Auszahlung zur Folge, dass der Arbeitgeber den Wert des Sachbezugs in voller Höhe in Geld (nach-) zahlen muss. Die Nachzahlungspflicht des Arbeitgebers beschränkt sich in diesen Fällen der Unteilbarkeit des Sachbezugs also nicht nur auf die Nettovergütung bis zur Höhe des im jeweiligen Monat unpfändbaren Betrags – auch das entschied das BAG in Abweichung von der Vorinstanz.

Weiteres Pech für den Arbeitgeber: Seine Ausschlussfristen-Regelung war unwirksam.

Das bedeutet:
Arbeitgeber müssen darauf achten, dass der in Geld auszahlbare Nettolohn nicht unterhalb der einschlägigen Pfändungsfreigrenze liegt.

Für HR ist das eine große Herausforderung. Denn die Ermittlung der jeweils maßgeblichen Pfändungsfreigrenze ist mitunter und je nach familiärer Konstellation ein schwieriges Unterfangen. So auch in dem vom BAG entschiedenen Fall, in dem der Arbeitnehmer zwei unterhaltspflichtige Kinder und eine mitverdienende Ehefrau hatte. Und, nicht nur das: Familienkonstellationen können sich bekanntlich ändern, sodass HR in bestimmten Einkommenssituationen fortlaufend prüfen und darauf achten sollte, dass Beschäftigte die Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.

Bei Interesse bieten wir gerne einen Workshop zur Ermittlung von Pfändungsfreigrenzen an. Wer Interesse hat, kann uns gerne unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. eine E-Mail schreiben.

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