Fristen für die Verdachtsanhörung, wenn Beschäftigte in Urlaub sind – der Volltext des BAG ist da
Über den Tenor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 04.12.2025 (Az.: 2 AZR 55/25) zur Verdachtsanhörung beim Urlaub von Arbeitnehmern hatten wir bereits berichtet.
Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor und wir sind noch schlauer.
Unsere wichtigsten Erkenntnisse aus dem Volltext lauten:
- Es gibt keine Regelfrist für das Warten mit einer Verdachtsanhörung von Arbeitnehmern, die in Urlaub oder arbeitsunfähig sind. Immer eine Frage des Einzelfalls (leider).
- Arbeitgeber sind nach der Entscheidung grds. verpflichtet, während des Urlaubs oder der AU von Arbeitnehmern deren Anhörungs-/Aufklärungsbereitschaft abzufragen.
- Arbeitgeber sollten daher nicht untätig bleiben, wenn sie Gefahr laufen, dass durch den Urlaub oder eine AU die 1-wöchige Anhörungsfrist verstreicht. Arbeitgeber sollten dann (telefonisch oder per Post an die Privatanschrift) rechtzeitig Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen, um zu klären, ob er trotz seines Urlaubs oder seiner AU bereit ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
- Eine solche Kontaktaufnahme während des Urlaubs ist laut BAG dann nicht erforderlich bzw. unmöglich, wenn - so das BAG wörtlich -
- „sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs bekanntermaßen in einer entlegenen Region befindet, die keine Erreichbarkeit etwa per Telefon, E-Mail, Mitteilungsdiensten oder Post bietet oder
- dem Arbeitgeber die hierfür erforderlichen Kontaktdaten nicht bekannt sind “.
Eine Kontaktaufnahme kann dem Arbeitgeber laut BAG außerdem unzumutbar sein; das ist der Fall, wenn „eine Vorabinformation über eine beabsichtigte Anhörung die Aufklärung der Vorwürfe erschweren oder verhindern könnte “ (schwierige Fallgruppe).
Die wichtige Frage, ob für Arbeitgeber während des Urlaubs ein Kontaktverbot besteht, beantwortet das BAG mit einem ausführlich begründeten NEIN. Hauptbegründung des BAG für das Nein:
Ziel der Kontaktaufnahme ist die Anhörung. Die Anhörung ist eine Nebenpflicht. Und Nebenpflichten bestehen – anders als die geschuldete Arbeitsleistung – auch während des Urlaubs und unterbrechen ihn nicht.
Interessanter Schlenker des BAG: Das BAG lässt offen, ob eine zeitlich eng begrenzte Erbringung der Hauptleistung (z.B. durch das Verfassen einer E-Mail oder ein kurzes Telefonat) der Erfüllung des Urlaubsanspruchs entgegensteht. Bei dieser ebenfalls sehr praxisrelevanten Frage, sind „die Messen also noch nicht gelesen“.
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