Arbeitsrecht meets Steuerrecht
Manchmal können wir Arbeitsrechtler keinen Bogen um das Steuerrecht machen.
Ein Beispiel dafür ist unser Beitrag in der vergangenen Woche über ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem es um die Verkürzung von Sonderzahlungen zugunsten von steuerfreien Corona-oder Sonstwas-Prämien ging.
Ein anderes Beispiel sind Beschäftigte im Außendienst oder im Homeoffice. Denn bei diesen Beschäftigten stellt sich immer wieder die Frage, ob gelegentliche Reisen in die Betriebsstätte Dienstreisen sind/sein sollen.
Hier spielt der steuerrechtliche Begriff der sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ eine Rolle.
Was viele nicht wissen: Der Arbeitsvertrag ist wesentlich, wenn es um die Frage geht, ob gelegentliche Fahrten von Beschäftigten in die Betriebsstätte Dienstreisen sind oder aber nicht. Ob das eine oder andere gilt, macht in Bezug auf Entfernungspauschalen, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Firmenwagenbesteuerung und die 0,03 %-Regel abrechnungstechnisch bekanntlich einen Unterschied.
Für den Arbeitsvertrag bedeutet das:
- Wenn die Fahrten zur Betriebsstätte keine Dienstreisen sein sollen, sollte die Betriebsstätte (wenn schon nicht als regelmäßiger Arbeitsort, der sie in den genannten Fällen nicht ist) unbedingt als erste Tätigkeitsstätte vereinbart werden.
- Im umgekehrten Fall, also wenn die Fahrten zur Betriebsstätte = Dienstreisen sein sollen (und dieser Wunsch wird von Unternehmen häufig an uns herangetragen), darf keine erste Tätigkeitsstätte namens Betriebsstätte und erst recht kein regelmäßiger Arbeitsort namens Betriebsstätte vereinbart werden. Da das Homeoffice keine erste Tätigkeitsstätte sein kann, greift dann die sogenannte quantitative Betrachtung. Und diese quantitative Betrachtung führt in den Fällen, in denen Beschäftigte nur gelegentlich in der Betriebsstätte sein müssen, in aller Regel zu dem gewünschten Ergebnis, dass die Fahrten Dienstreisen sind.
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