Betriebsvereinbarungen ohne wirksamen BR-Beschluss – Aktuelles vom BAG
Hand aufs Herz: Wer geht davon aus, dass ein BR-Vorsitzender, der eine Betriebsvereinbarung (BV) unterschreibt, das nicht darf?
Aber wie heißt es so schön: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon am 08.02.2022 (Az.: 1 AZR 233/21) zu einer BV entschieden, die der BR-Vorsitzende ohne Beschluss des Gremiums unterschrieben hatte.
Die Kernaussage lautete:
Solche BV sind unwirksam. Es gibt keine Rechtsscheinvollmacht für BR-Vorsitzende!
Nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.
In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 27.01.2026 (Az.: 1 AZR 147/24) hat das BAG seine Rechtsprechung wie folgt bekräftigt und weiterentwickelt:
- Arbeitgeber können sich in solchen Fällen weder auf eine Anscheinsvollmacht noch auf eine Duldungsvollmacht des BR-Vorsitzenden berufen.
- Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit eines BR-Beschlusses für eine BV müssen die Arbeitsgerichte der Sache von Amts wegen auf den Grund gehen.
Achtung Kollegen: Die Amtsermittlungspflicht der Arbeitsgerichte gilt laut BAG selbst in Klageverfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (im entschiedenen Fall ging es um einen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem es auf die Wirksamkeit der BV ankam).
Für ein Bestreiten mit Nichtwissen, einen Anscheinsbeweis oder eine tatsächliche Vermutung ist nach BAG kein Raum.
Das BAG begründet das mit der unmittelbaren und zwingenden Wirkung, die eine BV gegenüber den Arbeitnehmern hat. Der „Durchgriff“ auf die Arbeitnehmer verlangt eine „demokratisch legitimierte Grundlage“ und das sei das Betriebsverfassungsgesetz.
Die gute Nachricht ist: Arbeitgeber sind nicht schutzlos, wenn sie folgende To Dos befolgen:
- Im Vorfeld:
Arbeitgeber können die erforderliche Beschlussfassung des Betriebsrats veranlassen und sich diese durch Aushändigung einer Kopie der Sitzungsniederschrift mit allen wichtigen Details (Inhalt des Beschlusses, Stimmverhältnis, Anwesenheitsliste und ordnungsgemäße Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift) nachweisen lassen.
- Im Nachgang:
- Anfordern einer Kopie der Sitzungsniederschrift mit den gerade beschriebenen Inhalten.
- Aufforderung an den BR, das Handeln des Vorsitzenden durch einen wirksamen Beschluss rückwirkend zu genehmigen. Tut er das nicht, bleibt die BV unwirksam § 177 Abs. 2 BGB analog.
- Widerruf durch den Arbeitgeber. Das geht allerdings nur so lange, solange der BR die von seinem Vorsitzenden abgegebenen Erklärungen nicht von sich aus genehmigt.
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