Kündigungsschutz für Geschäftsführer? Aktuelles vom BAG
GmbH-Geschäftsführer haben bei uns bekanntlich keinen Kündigungsschutz. Das folgt aus § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Und das gilt auch für sogenannte Fremd-Geschäftsführer, also Geschäftsführer, die nicht (mehrheitlich) am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind. Dass Fremd-Geschäftsführer nach europäischem Recht grundsätzlich Arbeitnehmer sind, spielt keine Rolle; denn im Bereich des Kündigungsschutzrechts gilt der nationale und nicht der europäische Arbeitnehmerbegriff.
Gerade nach deutschem Recht stellt sich allerdings die Frage:
Wie wirkt sich die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers auf den Kündigungsschutz aus?
- Ist der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Kündigung noch als Geschäftsführer bestellt, sind die Gelehrten sich einig:
Er hat keinen Kündigungsschutz, egal ob das dem zu Grunde liegende Vertragsverhältnis ein Arbeitsvertrag oder – wie es sich eigentlich gehört – ein Geschäftsführerdienstvertrag ist. - Und wie ist die Rechtslage, wenn der GmbH-Geschäftsführer schon als Geschäftsführer abberufen wurde, bevor die Kündigung des Vertrages kam?
Darüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18.06.2026 entschieden (Az.: 2 AZR 89/25) und der Vorinstanz recht gegeben.
Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Hessen, hatte am 28.02.2025 (Az.: 14 SLa 578/24) geurteilt:
Ist Rechtsgrundlage für die Geschäftsführung ein Arbeitsvertrag, haben Geschäftsführer, die vor ihrer Kündigung abberufen wurden, Kündigungsschutz. § 14 Absatz 1 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes ist dann nicht anwendbar.
Dem ist das BAG in seiner Entscheidung vom 18.06.2026 (Az.: 2 AZR 89/25) offenbar gefolgt, indem es die Revision des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen hat.
Fazit:
Ist Vertragsgrundlage für die Geschäftsführung ein Arbeitsvertrag, kommt es für den Kündigungsschutz entscheidend auf die Reihenfolge an:
- Erst Kündigung, dann Abberufung = kein Kündigungsschutz.
- Erst Abberufung, dann Kündigung = Kündigungsschutz.
Ob das BAG auch was zu der Konstellation gesagt hat, in der die Geschäftsführung auf Basis eines Geschäftsführerdienstvertrages erfolgt, wissen wir noch nicht. Leider gibt es zu dem BAG-Urteil keine Pressemitteilung. Wir werden uns daher nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe wieder melden, versprochen!
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