Aktuelles vom LAG Bremen zur BR-Anhörung, wenn die Unterhaltspflichten nicht genau bekannt sind
Die Sozialdaten (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung/Gleichstellung) von Arbeitnehmern spielen bei Kündigungen immer eine Rolle.
Bei verhaltens- und personen-/krankheitsbedingten Kündigungen sind sie zwar nicht kriegsentscheidend; zumindest bei der Interessenabwägung können sie aber eine Rolle spielen und müssen daher auch dem Betriebsrat (BR) mitgeteilt werden.
Die Betriebszugehörigkeit und das Alter sind immer bekannt. Eine mitgeteilte Schwerbehinderung/Gleichstellung ist ebenfalls aktenkundig.
Anders sieht es oft bei den Unterhaltspflichten aus, zumal Arbeitnehmer ihrer grundsätzlich bestehenden Pflicht, Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen, oft nicht nachkommen.
Was also können Arbeitgeber tun, wenn sie sich bezogen auf die Unterhaltspflichten unsicher sind? Dürfen Arbeitgeber entsprechende Rückschlüsse aus den Lohnsteuermerkmalen ziehen? Oder ist die BR-Anhörung fehlerhaft, wenn sich z.B. hinterher herausstellt, dass der Arbeitnehmer mehr unterhaltspflichtige Kinder als Kinderfreibeträge hat?
Folgende Antworten hierauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen in seiner gerade veröffentlichten Entscheidung vom 06.03.2026 (Az.: 1 SLa 31/25) gegeben:
- Arbeitgeber dürfen die Unterhaltspflichten grundsätzlich aus den Lohnsteuermerkmalen (im konkreten Fall ging es um die Kinderfreibeträge) herleiten, wenn sie es nicht besser wissen. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
WICHTIG: Arbeitgeber müssen dem BR ausdrücklich mitteilen, dass sie die Infos aus den Lohnsteuermerkmalen hergeleitet haben. - Stellt sich hinterher heraus, dass der Arbeitnehmer doch mehr Unterhaltspflichten (bzw. im konkreten Fall mehr unterhaltspflichtige Kinder hat), macht das die BR-Anhörung nicht fehlerhaft.
- Das LAG Bremen geht sogar noch einen Schritt weiter: Eine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers besteht seiner Meinung nach selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber nur Anhaltspunkte für weitere Unterhaltspflichten hat, aber nicht definitiv weiß, ob sie auch wirklich bestehen.
Nach dem LAG Bremen gibt es daher nur einen Fall, in dem der Arbeitgeber die Unterhaltspflichten nicht aus der Lohnsteuermerkmalen herleiten sollte: Der Arbeitgeber weiß definitiv, dass die sich daraus ergebenden Unterhaltspflichten unzutreffend sind (insbesondere, weil er eine anderslautende Mitteilung des Arbeitnehmers erhalten hat).
Da das LAG Bremen nicht ausschließen möchte, dass es damit einen Schritt zu weit gegangen ist, hat es die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Da die Revision unseren Recherchen zufolge nicht eingelegt wurde, sollten Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen und nachfragen, wenn sie Anhaltspunkte haben, dass die sich aus den Lohnsteuermerkmalen ergebenden Unterhaltspflichten unzutreffend sind.
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