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Wer ist leitender Angestellter? Aktuelles vom BAG

Am 24.06.2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung zu der wichtigen Frage gefällt, wann ein Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist.

Die Frage, ob jemand leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, ist bekanntlich nicht nur für die Zuständigkeit des Betriebsrats, sondern beispielsweise auch für die Anwendbarkeit des (noch) geltenden Arbeitszeitgesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) relevant.

Nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist ein Arbeitnehmer dann leitender Angestellter, wenn er nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb „zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist“.
 
Die Krux dabei:
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

  • entweder auf eine Vielzahl von Arbeitnehmern (quantitativer Aspekt) oder
  • auf hochqualifizierte Arbeitnehmer mit entsprechenden Entscheidungsspielräumen (qualitativer Aspekt)

erstrecken muss.

Unklar war bisher, ob es in quantitativer Hinsicht auf a) das Unternehmen oder b) einen selbständigen Betrieb des Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (und nicht bloß einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG) ankommt.

Im entschiedenen Fall war diese Frage erheblich: Die Leiterin einer Filiale, um die es ging, hatte nach dem Vortrag des Unternehmens eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für 91 Beschäftigte. Ne ganze Menge Personalverantwortung also.

Aber reicht das, wenn das gesamte Unternehmen rund 3.500 Beschäftigte hat?


Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, hat das in seiner Entscheidung vom 09.12.2024 (Az.: 16 TaBV 93/24) verneint. Das LAG Hessen hat also auf das Unternehmen abgestellt und bei rund 3.500 Beschäftigten im Unternehmen war ihm eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für 91 Arbeitnehmer zu wenig.

Am 24.06.2026 war das BAG, das die Frage bisher offengelassen hatte, am Zuge.

Der am 25.06.2026 veröffentlichte Urteilsspruch (Az.: 7 ABR 9/25) lautet, dass die Sache an das LAG Hessen zurückverwiesen wird.

Meines Erachtens (eine Pressemitteilung gibt es leider nicht) kann das nur bedeuten, dass das BAG nicht auf das Unternehmen, sondern den Betrieb abstellt und das LAG Hessen nun klären muss, ob die Filialleiterin wirklich eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hatte. Auf diese streitige Frage kam es in der hessischen Vorinstanz nämlich nicht an.

Sollten sich nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe weitere/andere Erkenntnisse ergeben, melden wir uns wieder!

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