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Kein AGG-Hopping: LAG Hamm spricht Klartext

Die Arbeitsgerichte wehren sich zunehmend gegen AGG-Hopping.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.05.2026 (Az.: 11 SLa 248/26) stellt sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit klarer Kante gegen AGG-Hopping.
Es ging um einen gerichtsbekannten Kläger, der seine Entschädigungsansprüche gerne und so auch im entschiedenen Fall auf ein Stellengesuch für eine „Kauffrau für Büromanagement“ stützte.

Und das Schärfste: Hierfür wollte der Kläger auch noch Prozesskostenhilfe (PKH) vom Staat bekommen!

Vom LAG Hamm bekam er die rote Karte - zu viele Indizien für einen Rechtsmissbrauch. Neben Mängeln/Lücken in den Bewerbungsunterlagen, einer weiten Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte (mit Indizien für eine Umzugsunwilligkeit) waren folgende Faktoren für das LAG Hamm mitentscheidend:

  • Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (die in den Augen des LAG Hamm einer Vollzeittätigkeit entgegensteht).
  • Das langjährige Betreiben eines Geschäftsmodells, mit dem fortlaufend Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden.

Und jetzt der eingangs versprochene Klartext der Hammer Landesarbeitsrichter:

  • O-Ton: „Daraus folgt, dass sich das angerufene Gericht nicht sehenden Auges dafür instrumentalisieren lassen muss, zum Vorteil einer potentiell rechtsmissbräuchlich handelnden Partei ein mit der materiellen Rechtsordnung nicht vereinbares Prozessergebnis dadurch zu erzeugen, gerichtsbekannte und entscheidungserhebliche Tatsachen mit Rücksicht auf die Interessen einer nicht schutzwürdigen Partei zurückzuhalten.“
  • O-Ton: „Die Berufungskammer hat den PKH-Antrag … nicht nur wegen der unzureichenden Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels, sondern zugleich wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs.1 S. 1 ZPO zurückgewiesen… Denn der Petent strebt nach wie vor an, die Risiken seines jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich betriebenen Geschäftsmodells über PKH-Anträge der Allgemeinheit aufzubürden, den Prozessgegner gegen die guten Sitten zu schädigen und die angestrebten Früchte unter Hinweis darauf, diese seien nicht als Einkommen oder Vermögen nach §§ 114, 115 ZPO einzusetzen, aus eigennützigen Motiven für sich und seine Lebensführung zu gewinnen.“
  • Das LAG Hamm billigt dem Arbeitgeber auch einen Auskunftsanspruch zu, wenn auch „nur“ im Rahmen von § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Das ist zwar (noch) nicht der von uns und vielen anderen Kollegen befürwortete allgemeine Auskunftsanspruch über Anzahl der geltend gemachten Entschädigungsansprüche und Verfahren sowie die hierdurch erlangten Zahlungen. Es ist aber ein Anfang.

Bravo LAG Hamm!

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