Weil‘s so schön ist – Arbeitsgerichte machen auch mit weiterem gerichtsbekannten AGG-Hopper kurzen Prozess
Da mir die Reaktionen auf meinen letzten Beitrag zeigen, dass AGG-Hopping viele umtreibt, möchte ich gerne zwei Urteile nachlegen, mit denen einem anderen gerichtsbekannten AGG-Hopper das Handwerk gelegt wurde.
Vielleicht begegnet auch dieser AGG-Hopper jemandem aus dem Netzwerk und dann wisst Ihr/wissen Sie Bescheid.
Dieser AGG-Hopper ist ein schwerbehinderter Jurist, der Unternehmen gewerbsmäßig dafür bestrafen möchte, dass sie ihre Förderpflichten bei der Bewerbung Schwerbehinderter nicht (vollständig) erfüllen.
Auch er bekam jetzt von den Arbeitsgerichten Hamm (2 Ca 628/25) und Düsseldorf (2 Ca 6536/25) die rote Karte, weil er das Recht missbraucht.
Begründung für den Missbrauch:
- Die unbestrittene Vielzahl von Entschädigungsprozessen vor diversen Arbeitsgerichten. Der Kläger kann laut Arbeitsgericht Hamm daher O-Ton zweifellos als AGG Hopper bezeichnet werden.
- Weite Entfernung zum Wohnort (in der vom Arbeitsgericht Hamm beurteilten Bewerbung).
- Vollzeitjob bei einem anderen Arbeitgeber seit vielen Jahren.
- Indizien für mangelnde Umzugsbereitschaft (familiäre Konstellationen sowie politische Aktivitäten am Wohnort).
- Kurzer zeitlicher Abstand zwischen Bewerbung und Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (in dem Düsseldorfer Fall).
Interessant ist auch:
Das Arbeitsgericht Hamm hat die vom Kläger ins Feld geführte Nichteinhaltung von Förderpflichten Schwerbehinderter nach § 164 Abs. 1 SGB IX als unsubstantiiert und unschlüssig verworfen.
Es hat außerdem entschieden, dass privatwirtschaftliche Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Nicht-Einladung ist in der Privatwirtschaft also kein Indiz für eine Benachteiligung!
Das Arbeitsgericht Düsseldorf setzt sogar noch einen obendrauf und stellt die ganze Rechtsprechung zu den AGG-rechtlichen Folgen der Verletzung der Förderpflichten nach § 164 SGB IX in Frage:
Wird jede Verletzung von § 164 Abs. 1 SGB IX als Diskriminierungsindiz gewertet, droht eine Entleerung des materiellen Diskriminierungsbegriffs. … Dies schwächt langfristig die Akzeptanz des Diskriminierungsschutzes und verlagert den Fokus von tatsächlicher Inklusion auf formale Compliance.
In Sachen AGG bei Bewerbungen bewegt sich also wirklich was. Klasse!
Last but not least: Betroffene sollten unbedingt Auskunft über die Anzahl geltend gemachter Entschädigungsansprüche und der dabei erzielten Einnahmen verlangen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Formulierung dieser Auskunftsverlangen.
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