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Erst die Arbeit, dann ins Freibad

Am Freitag begonnen die Sommerferien auch bei uns in NRW. Vielleicht wurden Sie schon gefragt, ob Mitarbeiterkinder in den Ferien mit aushelfen können, um das Taschengeld aufzustocken? Hier die wichtigsten Infos zu Schülerferienjobs:
Besonders wichtig: Die Einhaltung der Vorschriften des JArbSchG. 
Wenn Sie schulpflichtige Minderjährige in den Ferien beschäftigen wollen, müssen Sie Folgendes berücksichtigen:

Wer darf wie lange aushelfen? 

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen gar nicht beschäftigt werden.
  • Kinder von 13 bis 14 dürfen 2 Stunden täglich leichte Beschäftigungen ausüben.
  • Jugendliche von 15 bis einschließlich 17 Jahren dürfen 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche arbeiten.
  • Aber Achtung: Schulpflichtige Jugendliche dürfen insgesamt maximal 4 Wochen im Jahr arbeiten. Deshalb: Vorbeschäftigungen abfragen!

Wann und wie dürfen minderjährige Schüler aushelfen?
Minderjährige dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten und nicht am Wochenende. Ab 16 Jahren sind in einigen Branchen (u. a. Landwirtschaft, Bäckereien) andere Zeiten erlaubt. Ausnahmen gibt es für bestimmte Branchen auch für die Wochenendarbeit, zum Beispiel in der Gastronomie.
Besondere Regelungen gibt es für die Pausen:

  • Nach 4,5 Stunden Arbeit müssen Jugendliche eine halbe Stunde Pause machen.
  • Bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden muss eine Stunde Pause gemacht werden.
  • Die Pausen müssen im Voraus feststehen.
  • Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.

Kein Mindestlohn, kein Urlaub, keine Entgeltfortzahlung
Was viele nicht wissen:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf Mindestlohn.
  • Bei einer 4-wöchigen Beschäftigung entsteht kein Urlaubsanspruch.
  • Der Ferienjobber hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Was ist sonst noch zu beachten?
Jugendliche dürfen keine Tätigkeit ausüben, die für sie gefährlich sein könnte. Ob eine Tätigkeit gefährlich ist, ist spezifisch für Jugendliche zu ermitteln.
Jugendliche dürfen keiner Tätigkeit nachgehen,

  • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • die mit Unfallgefahren einhergehen, die Jugendliche wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein und mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • die mit schädlichen Einwirkungen, bspw. enormem Lärm, verbunden sind.

Beachten Sie auch: Ausdrücklich und insbesondere Akkordarbeit dürfen Jugendliche nicht ausüben.

Vertragliches
Für den Ferienjob bieten sich insbesondere kurzfristige Beschäftigungen oder Minijobs an; achten Sie bei beim Minijob auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht!
Und: Denken Sie daran, dass der gesetzliche Vertreter (i.d.R. die Eltern) zustimmen muss! Am besten lassen Sie sich den Arbeitsvertrag also auch von den Eltern unterschreiben.

Sie haben noch Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.
Und jetzt: Ab ins Freibad!

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