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BAG gestern: Wie geht eine Befristung durch gerichtlichen Vergleich?

Über die Wirksamkeit von Befristungen wird häufig gestritten. Auch bei streitigen Kündigungen kann (statt einer Abfindung) eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Gespräch sein, die so lang ist, dass sie einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gleichkommt.

In diesen Streitfällen kommt § 14 Abs. 1 Nr. 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ins Spiel. Danach liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Als Möglichkeiten für einen gerichtlichen Vergleich kommen in Betracht:

  1. Möglichkeit: Der im Güte- oder Kammertermin „in Präsenz“ geschlossene Vergleich.
  2. Möglichkeit: Der im schriftlichen Verfahren auf Vorschlag des Arbeitsgerichts geschlossene Vergleich, § 278 Abs. 6, 2. Alternative der Zivilprozessordnung (ZPO).
  3. Möglichkeit: Der im schriftlichen Verfahren auf beiderseitigen Vorschlag der Parteien vom Arbeitsgericht beschlossene Vergleich, § 278 Abs. 6, 1. Alternative ZPO.

Aber taugen alle diese Möglichkeiten auch für einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG, also einen Vergleich, der eine Befristung rechtfertigen kann?

Bei den Möglichkeiten 1. und 2. ist und war die Antwort immer ein klares Ja.

Streitig war die Antwort bei der oft und gerne praktizierten Möglichkeit 3, die in der Praxis so ausschaut: Es wird außergerichtlich ein Vergleich verhandelt und ausformuliert. Dieser Vergleichstext wird dann beim Arbeitsgericht mit der Bitte um Erlass eines dementsprechenden Vergleichsbeschlusses eingereicht. Wenn der Vergleich weder gegen Strafgesetze noch gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt, muss das Arbeitsgericht den Vergleichsbeschluss erlassen.

In seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 04.03.2026 (Az.: 7 AZR 297/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Streitfrage so entschieden: Die oft praktizierte Möglichkeit 3 ist KEIN Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG.

Begründung des BAG in Kurzfassung: Bei einem Vergleich nach Möglichkeit 3 bzw. § 278 Abs. 6, 1. Alternative ZPO gibt es keine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts. Vielmehr beschränkt sich der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - auf eine reine Feststellungsfunktion.

Fazit: Wenn der Preis für einen Vergleich eine Befristung ist, darf es nur Möglichkeit 1 oder 2 gegeben.

Wichtig: Alternative 2 (ZPO) ist laut BAG auch dann gegeben, wenn das Gericht sich einen von einer Prozesspartei vorgeschlagenen Vergleich zu eigen macht.

Heißt in der Praxis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. deren Anwälte handeln einen Vergleichstext aus. Eine der Parteien reicht diesen Text beim Arbeitsgericht ein, und zwar verbunden mit der Bitte, dass das Arbeitsgericht diesen Vorschlag als eigenen Vergleichsvorschlag übernimmt. Diesem Vergleichsvorschlag des Gerichts müssen dann beide Parteien noch einmal gegenüber dem Arbeitsgericht zustimmen.

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