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Antworten auf Ihre Fragen zum aktuellen Stand beim Einwurf-Einschreiben

In den Kommentaren zu unserem gestrigen Beitrag hat es einige Fragen gegeben, die wir gerne gesammelt beantworten möchten.

Bevor wir das tun, haben wir den gesamten Verlauf unseres Test-Einwurf-Einschreibens in dem PDF-Dokument für Sie zusammengestellt.

Dort ist auch der a) digitale und b) von uns bei der Post beauftragte Auslieferungsbeleg abgebildet. Und damit sind wir auch schon bei Ihren Fragen:

  • Was ist der Unterschied zwischen dem digitalen Auslieferungsbeleg und der bei der Post beauftragten Zusendung der sog. Reproduktion des Auslieferungsbelegs
    Nur in der Reproduktion des Auslieferungsbelegs bestätigt der Zusteller mit seinem NAMEN und seiner UNTERSCHRIFT, dass er das Schreiben am Tag X eingeworfen hat. Nach Meinung der Gerichte, die sich in der Vergangenheit mit der Frage des Anscheinsbeweises von Einwurf-Einschreiben befasst haben, kann NUR die Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Anscheinsbeweis begründen.
  • Warum schickt die Post die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht automatisch zu?
    Weil die Post bis dahin den Namen des Absenders nicht kennt.
  • Wie beantragt man die Reproduktion des Auslieferungsbelegs?
    Entweder telefonisch beim Kundenservice der Post (0228 4333112) oder mittels Kontaktformular. Die entsprechenden Links stehen im PDF-Dokument auf der letzten Seite.
  • Wie lange kann die Reproduktion des Auslieferungsbeleg beantragt werden?
    Nach unserem Informationsstand ist dies innerhalb von 15 Monaten nach Aufgabe des Einwurf-Einschreibens möglich. Danach wird der Auslieferungsbeleg vernichtet bzw. gelöscht.
    Daher unser Rat: Die Zusendung der Reproduktion des Auslieferungsbelegs sollte immer SOFORT bei der Post beauftragt werden.
  • Ist es ein Problem, dass auch nach dem neuen Prozedere der Post die Uhrzeit der Zustellung nicht auf dem Auslieferungsbeleg angegeben wird?
    Das wird u.E. (nur) dann zum Problem, wenn die Zustellung am letzten Tag einer Frist erfolgt. Wenn man knapp in der Zeit ist, sollte man allerdings eh immer per Boten zustellen.
  • Was ist, wenn Zusteller trotz der neuen Weisungslage der Post den Einwurf mit ihrem Namen und ihrer Unterschrift schon vor dem Einwurf bestätigen?
    Die aktuelle Weisungslage der Post besagt, dass die Zusteller den Einwurf erst NACH dem Einwurf bestätigen dürfen. Gleichlautend ist die Bestätigung auf dem Auslieferungsbeleg.
    Man wird im Sinne des Anscheinsbeweises davon ausgehen dürfen, dass die Zusteller sich typischerweise hieran halten. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, müsste der Empfänger konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen.

Noch Fragen? Dann melden Sie sich gerne.

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