BAG am 23.07.2026: Anerkennung von Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang
Vergangene Woche, am 23.07.2026 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diversen Verfahren die Revisionen mehrerer Arbeitnehmer abgewiesen und damit die Urteile des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen bestätigt (Urteile vom 23.07.2026, u.a. Az.: 6 AZR 34/26). Ausgehend von den Urteilen des LAG Thüringen (eine Pressemitteilung des BAG gibt es leider nicht) standen beim BAG zwei wichtige Fragen zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang im Vordergrund (vgl. z.B. LAG Thüringen vom 25.11.2025, Az.: 1 Sa 66/25):
- Sind (tarifliche) Abfindungsregelungen zulässig, die bei der Berechnung Beschäftigungsjahre außen vorlassen, die bei einem Betriebsveräußerer im Sinne von § 613a BGB zurückgelegt wurden?
Das LAG Thüringen hat JA gesagt, wenn die Rechtsgrundlage für die Abfindung (oder eine andere Leistung) erstmals beim Betriebserwerber gesetzt wurde.
Wörtlich heißt es dort:
„Ist der Rechtsgrund für ein aus der Betriebszugehörigkeit folgendes Recht oder eine entsprechende Anwartschaft nicht bereits beim Betriebsveräußerer gesetzt, steht es dem Betriebserwerber frei, bei Gewährung und Berechnung von Leistungen aufgrund einer eigenen Zusage Beschäftigungszeiten unberücksichtigt zu lassen, die von ihm übernommene Arbeitnehmer bei einem früheren Betriebsinhaber zurückgelegt haben.“
- Sind - unabhängig von 1. - Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, in denen Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang nur als Leiharbeitnehmer des Betriebsveräußerers beim Betriebserwerber eingesetzt waren?
Das LAG Thüringen hat NEIN gesagt, da Zeiten der Leiharbeitnehmerschaft auch nicht bei anderen gesetzlichen Regelungen (z.B. der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit) berücksichtigt werden.
Dieser Grundsatz werde auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21.10.2010 (Az.: C 242/09) infrage gestellt (nach dieser Entscheidung kann auch ein „nichtvertraglicher“ Arbeitgeber, der ständig an ihn überlassene Arbeitnehmer eines anderen Konzernunternehmens beschäftigt, Betriebsveräußerer im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie sein).
Wörtlich sagt das LAG Thüringen:
„Die Kammer schließt sich der wohl überwiegenden Meinung an, wonach das Urteil des EuGH nicht als allgemeine Aussage zum Schicksal der Leiharbeit bei einem Betriebsübergang zu verstehen ist. Vielmehr beschränkt sich die Entscheidung in ihrer Reichweite auf den speziellen Sachverhalt zu Vermeidung von Umgehungsgeschäften bei dauerhafter Überlassung von Leiharbeitnehmern innerhalb eines Konzerns. Eine Verallgemeinerung der Entscheidung des EuGH wäre mit der Dogmatik des Betriebsübergangsrechts nicht vereinbar. …“
Beides wichtige Aussagen, von denen mindestens eine offenbar auch das BAG überzeugt haben. Sobald der Volltext des BAG-Urteils vorliegt, berichte ich weiter.
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