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Vorsicht bei Zeugnissen nach dem Entwurf von Arbeitnehmern- Aktuelles vom BAG und aus der Praxis

Heute geht es um die aktuelle Zeugnis-Entscheidung des BAG vom 07.05.2026 (Az.: 8 AZB 25/25). Mithilfe der Entscheidung und eines realen Falls möchten wir zeigen, warum Arbeitgeber Zeugnisentwürfen unbedingt widersprechen sollten, wenn die Tätigkeitsbeschreibung falsch ist.

Kern der Entscheidung ist die bei Vergleichen gängige Vereinbarung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers erteilt und von dem Entwurf nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

Aber was ist ein wichtiger Grund?
Und wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt: Ist der vom Arbeitgeber nicht gewollte Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers trotzdem vollstreckbar?

Hier die Antworten des BAG zu einer solchen Abrede in einem gerichtlichen Vergleich:

  • Solche Abreden sind nicht zu unbestimmt und damit vollstreckbar.
  • Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Auch ein Zwangsvollstreckungsverfahren – O-Ton des BAG – darf nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit verstößt.
  • Genau solche Verstöße sind ein wichtiger Grund, dessentwegen Arbeitgeber Zeugnisentwürfe des Arbeitnehmers ändern können.
  • Steht ein solcher Verstoß im Raum, ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren nicht der richtige „Ort“, um den Streit über den Inhalt des Zeugnisses auszufechten. Dieser Streit muss dann in einem erneuten Erkenntnisverfahren, in dem jede Seite ihre Argumente vorbringen kann, entschieden werden.

Der über allem (und auch solchen Vereinbarungen) stehende Grundsatz der Zeugniswahrheit wird vor allem dann verletzt, wenn Arbeitnehmer in ihren Zeugnisentwurf Tätigkeiten hineinschreiben, die sie nie ausgeübt haben. Denn ob ein Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten ausgeübt hat, ist - anders als die Bewertung seiner Leistungen - objektiv und nicht subjektiv.

Bei gelogenen/geschönten Tätigkeitsbeschreibungen sollten Arbeitgeber unbedingt von ihrem Recht Gebrauch machen, dem Zeugnisentwurf zu widersprechen.

Dazu ein Fall aus unserer Praxis:
Eine Mandantin stellte eine kaufmännische Leiterin ein. Die Aufgaben in dem Unternehmen hätte sie nach der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis ihres letzten Arbeitgebers alle können müssen.
In Wahrheit konnte sie von rund 10 Aufgaben, die ihr im Zeugnis bescheinigt wurden, aber maximal 3.

Gottlob fielen der Mandantin die Defizite noch während der 6-monatigen Probe- bzw. Wartezeit auf.

Der Fall zeigt: Arbeitgeber, die nicht ausgeübte Tätigkeiten wider besseres Wissen bestätigen, bürden dem nächsten Arbeitgeber erhebliche Risiken und Kosten auf und können sich dem neuen Arbeitgeber gegenüber auch schadenersatzpflichtig machen!

Deswegen die Bitte an alle: Schaut bei Zeugnisentwürfen von Arbeitnehmern gerade bei der Tätigkeitsbeschreibung bitte sehr genau hin.

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